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Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Bundesbeamtenversorgungsgesetz


§ 37 Beamtenversorgungsgesetz (Bund) § 41 Landesbeamtenversorgungsgesetz Hamburg § 41 Landesbeamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein

Nach einem qualifizierten Dienstunfall oder einem Einsatzunfall im Ausland erhält ein Beamter ein erhöhtes Unfallruhegehalt (und eine sog. Unfallentschädigung), sofern die Unfallfolgen zur Versetzung in den Ruhestand führen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50% beträgt.
Bitte vergleichen Sie das jeweils anzuwendende Beamtenversorgungsgesetz.

Der ergänzende Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung.
Ferner besteht in der Regel ein Anspruch auf monatlichen Unfallausgleich.

Voraussetzungen des Anspruchs auf erhöhtes Unfallruhegehalt


1. Qualifizierter Dienstunfall oder Einsatzunfall

Es muss ein qualifizierter Dienstunfall vorliegen (Lebensgefahr / tätlicher Angriff). Zum Beispiel in Form eines tätlichen Angriffs auf den Beamten Auch ein Einsatzunfall (im Ausland) erfüllt die Voraussetzungen.


2. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen


2.1. Dienstunfähigkeit infolge des qualifizierten Unfalls (Frage der Kausalität)

2.2. Versetzung in den Ruhestand wegen der durch den Unfall verursachten Dienstunfähigkeit

2.3. Unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50%.

Ähnlich wie Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werden die Begriffe "Grad der Behinderung" (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) verwandt, obwohl es bei genauerer Betrachtung gewisse Unterschiede gibt.

Wer sich näher informieren möchte, sollte im Internet nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) suchen.
Wir bieten Ihnen als Beispiel für die Probleme bei der Bemessung der unfallbedingten MdE eine Entscheidung an, bei der es um die Frage ging, ob die Voraussetzungen für einen Unfallausgleich gegeben seien, der übrigens bei schwereren Dienstunfallfolgen auf jeden Fall gesondert beantragt werden sollte. Bemessung der MdE (Beispiel anhand eines Streits um Unfallausgleich) Erhöhtes Unfallruhegehalt, wenn mehrere Dienstunfälle zusammen die MdE von 50% bewirken?

Ergänzende Hinweise

Noch einmal weisen wir darauf hin, dass Sie als Landesbeamter jeweils das geltende (Landes-) Beamtenversorgungsgesetz suchen müssen, da es Abweichungen im Detail gibt.
Ferner ist im Regelfall das zum Unfallzeitpunkt geltende Recht maßgeblich. Dies kann bedeuten, dass Sie unter Umständen nach früheren Gesetzesfassungen suchen müssen. Verschiedentlich verändert wurden insbesondere die bei einer Unfallentschädigung zu zahlenden Beträge. Auf jeden Fall sollten Sie aber auch prüfen, ob es besondere Übergangsvorschriften gibt, etwa in dem Sinne, dass auch für ältere Dienstunfälle die neuen Entschädigungsbeträge gelten.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu versteuern ist.
Er hat mit Urteil vom 29.05.08 zu dem Aktenzeichen VI R 25 / 07 entschieden:
"Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG wird „auf Grund der Dienstzeit” i.S.v. § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit."

Dem gegenüber ist der Unfallausgleich, die monatliche Zahlung, nach allgemeiner Auffassung steuerbefreit.
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