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Disziplinarrecht in Hamburg - Teilnahmerecht des / der Bevollmächtigten


Teilnahmerechte der Bevollmächtigten und Beistände, § 19 HmbDG:


§ 19 HmbDG: Bevollmächtigte und Beistände

(1) ...

(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist der oder dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.

Der Bevollmächtigte des Beamten (früher Verteidiger genannt) ist zu allen Vernehmungen und zu anderen Beweiserhebungen einzuladen, er hat dann auch Frage- und Antragsrechte.
Im Einzelfall kann es von entscheidender Bedeutung sein, diese Rechte wirklich auszuüben.



Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.08 - BVerwG 2 B 63.08 -


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 18.11.08 - BVerwG 2 B 63.08 - unter anderem folgendes zu der bundesrechtlichen Vorschrift § 24 IV BDG ausgeführt:

"Der Beklagte macht zu Recht geltend, der Ermittlungsführer hätte in den Ladungen zu den Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen angeben müssen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (Recht auf Beweisteilhabe). Der Beamte kann das ihm ausdrücklich eingeräumte Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt, worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (Urteil vom 15.12.05 BVerwG 2 A 4.04 Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).
Der Ermittlungsführer hat den Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe jedoch im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt. Denn er hat dem Beklagten nachträglich durch Schreiben vom 27.01.04 angeboten, ihm die Vernehmungsniederschriften zu übersenden. Dadurch erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15.12.05 a.a.O.). Der Beklagte hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen."

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.05 - 2 A 4.04 -


In dem erwähnten Urteil vom 15.12.05 BVerwG - 2 A 4.04 - führt das Gericht aus:
"Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein Recht auf Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß § 24 Abs. 4 BDG nicht nur bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Für die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen muss Entsprechendes gelten. Die Entscheidung des verfahrensleitenden Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auftrag tätigen Ermittlungsführers, eine schriftliche Äußerung einzuholen anstatt eine Vernehmung durchzuführen, kann nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen. Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen Äußerungen vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires Disziplinarverfahren (BVerfGE 101, 397 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.04 2 BvR 52/02, NJW 2005, 1344 )."


Wehrdisziplinarordnung


In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, also im Verfahren gegen Soldaten, ist das alles ganz anders. Anwesenheitsrechte des Verteidigers / Bevollmächtigten sind im vorgerichtlichen Stadium fast gar nicht existent. Das verwundert zunächst - entspricht aber den Regelungen der Strafprozessordnung, soweit nicht Anhörungen des Beschuldigten selbst betroffen sind. Auch im Ermittlungsverfahren hat der Verteidiger kein Recht darauf, an polizeilichen Zeugenvernehmungen teilzunehmen. Nach der Wehrdisziplinarordnung gilt dies aber auch für Anhörungen des betroffenen Soldaten.
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