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Disziplinarrecht: Suspendierung des Beamten nach § 37 HmbDG


Vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung) und Einbehalten von Bezügen bei hamburgischen Landesbeamten

Im Land Hamburg wie auch im Bund und in den anderen Bundesländern kann die oberste Dienstbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben.
Dies gilt für Beamte auf Lebenszeit ebenso wie für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf.

Man spricht dann von der Suspendierung (nach Disziplinarrecht) im Gegensatz zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte (sog. Zwangsbeurlaubung) nach Beamtenrecht).

Suspendierung nur bei schwer wiegenden Verfehlungen oder bedeutsamen Fällen

Die Suspendierung erfolgt in der Regel nur, wenn der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens besteht, das voraussichtlich zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird.

Das Disziplinargesetz ermöglicht eine Suspendierung aber auch dann, wenn durch das Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Der Suspendierung voran geht oft ein beamtenrechtliches Verbot des Führens der Dienstgeschäfte

In der Praxis wird dem Beamten meistens zunächstnach einer Vorschrift des Beamtenrechts die Führung der Dienstgeschäfte verboten.
Die "Zwangsbeurlaubung" nach Beamtenrecht lässt sich leichter handhaben als die disziplinarrechtliche Suspendierung. Es folgt dann aber in aller Regel innerhalb der nächsten drei Monate die Suspendierung nach Disziplinarrecht. Der Beamte erhält dann also eine zweite, dieses Mal auf das Disziplinarrecht gestützte Verfügung.

EiKürzung der Bezüge ist bei einer Suspendierung möglich, aber nicht zwingend

Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung nach dem Disziplinargesetz, also bei der Suspendierung, anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

Für die Dauer der Suspendierung verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Erfahrungsstufe (§ 27 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 HmbBesoldungsgesetz).
Hierzu erläutert die Verwaltungsvorschrift zum hamburgischen Besoldungsgesetz folgendes:

43.4
Folgen einer vorläufigen Dienstenthebung (Absatz 5)
Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Das Verbleiben in der aktuellen Stufe muss im Bezügeabrechnungssystem manuell durch eine - möglicherweise mehrfache - Anpassung des Stufungsdatums erfolgen. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen erlischt für die Zeit des Ruhens, wenn ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst führt, das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts oder durch eine strafrechtliche Verurteilung endet. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der oder des Betroffenen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, ist die oder der Betroffene in Bezug auf die Besoldung so zu stellen, als ob der Aufstieg nicht unterblieben wäre.
Die Beträge, die aufgrund von Stufenaufstiegen nach § 43 Absatz 3 gezahlt worden wären, die jedoch infolge des Verbleibens in der Stufe des Grundgehaltes im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nicht gezahlt wurden, sind nachzuzahlen.

Wer nach Beamtenrecht zwangsbeurlaubt wurde, muss damit rechnen, dass er zur Vorbereitung einer disziplinarrechtlichen Suspendierung und der Entscheidung über das Einbehalten eines Teils der Bezüge in absehbarer Zeit aufgefordert werden wird, die Einnahmen und Ausgaben seiner Familie darzulegen.


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