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Disziplinarrecht in Hamburg: Der / die Bevollmächtigte des Beamten


Den früher so genannten "Verteidiger" bzw. die Verteidigerin des Beamten im Disziplinarverfahren nennen die neuen Gesetze seinen Bevollmächtigten / seine Bevollmächtigte.
Dies ergibt sich aus der Orientierung am Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 14 VwVfG) und an der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 67 VwGO).


§ 19 HmbDG - wer als Bevollmächtigte(r) zugelassen ist

§ 19: Bevollmächtigte und Beistände

(1) Der Beamte kann sich in Disziplinarsachen in jeder Lage eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen. Der Bevollmächtigte oder der Beistand darf nicht gleichzeitig mehrere desselben Dienstvergehens beschuldigte Beamtinnen oder Beamte vertreten.
Bevollmächtigte und Beistände können
1. bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
2. Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
3. Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten und Richter mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
4. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sein, sofern sie nicht Mitglieder eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts sind oder zu den in § 47 Absatz 1 Nummern 4 und 6 genannten Personen gehören.

(2) Der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch seine Anwesenheit eine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.

Was die Behörden im Falle einer Bevollmächtigung zu beachten haben


Für die Tätigkeit eines Bevollmächtigten gilt ähnliches wie in allen Bereichen: ihm sollte eine Vollmacht erteilt werden und er sollte sich zunächst um Akteneinsicht bemühen, um dann mit dem Beamten zusammen über das weitere Vorgehen im Disziplinarverfahren zu entscheiden.
Weitere Regelungen ergeben sich dadurch, dass das Disziplinargesetz auf andere Gesetze verweist. Dazu gehören dann die folgenden Vorschriften.

§ 14 Verwaltungsverfahrensgesetz Hamburg: Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie ...
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