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Disziplinarrecht in Hamburg: Revision gegen Urteil des OVG

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, also der zweiten Instanz, können Sie als Beamter der Hansestadt Hamburg (Landesbeamter) die Zulassung der Revision erstreben. Die Disziplinarsache wird dann dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die Revision wird entweder vom OVG zugelassen oder Sie können Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
§ 65 HmbDG: Revision

(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132 , 133 , 137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

(4) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 VwGO entsprechend.

Die für das Revisionsverfahren in Ergänzung zum Disziplinargesetz heranzuziehenden Vorschriften der VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) lauten wie folgt:

§ 132 VwGO
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden


§ 133 VwGO
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

§ 137  VwGO
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, das dass angefochtene Urteil auf der Verletzung
1. von Bundesrecht oder
2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, beruht.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.


§ 138  VwGO
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§ 139  VwGO
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

§ 143 VwGO
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

§ 144 VwGO
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
1. in der Sache selbst entscheiden,
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.



Andere Bundesländer haben andere gesetzliche Regelungen.


In Niedersachsen ist eine Revision nicht vorgesehen.

Auch Verfahren nach der früheren HmbDO wurden mit der Verkündung des Berufungsurteils rechtskräftig. Diese Regelungen akzeptiert das Bundesverwaltungsgericht, wie der nachstehenden Entscheidung zu entnehmen ist, die sich auf das ähnliche Landesrecht in Berlin bezog. (Heute dürfte die Rechtslage in Berlin anders sein.)


Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.07 - BVerwG 2 B 57.07 -:

"Berufungsurteile des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts, die noch in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht ergehen, werden mit der Verkündung rechtskräftig (§ 83 LDO). Gegen sie ist folglich kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben; die Vorschriften über die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 41 DG, § 69 BDG, §§ 132, 133 VwGO sind unanwendbar. ... Von der Möglichkeit, gemäß Art . 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdisziplinarsachen für den letzten Rechtszug zuzuweisen, hatte der Landesgesetzgeber in der Berliner Landesdisziplinarordnung keinen Gebrauch gemacht.

Diese sich aus der uneingeschränkten Fortgeltung des alten Rechts ergebende Rechtsfolge verletzt nicht das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, bei Angleichung des Landesdisziplinarrechts an das Bundesdisziplinargesetz die gerichtlichen Zuständigkeiten und den Instanzenzug nur für diejenigen Disziplinarverfahren neu zu ordnen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts nicht nach altem Recht förmlich eingeleitet oder bereits gerichtlich anhängig waren. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt: Zum einen wird vermieden, dass ein förmliches Disziplinarverfahren, das in Anlehnung an strafprozessuale Grundsätze eingeleitet und betrieben worden ist, als kontradiktorisches Verfahren nach verwaltungsprozessrechtlichen Regelungen fortgesetzt werden muss. Zum anderen ist nach altem Recht dem gerichtlichen Disziplinarverfahren eine förmliche Untersuchung gemäß §§ 49 ff. LDO vorgeschaltet. Die Kumulation von förmlicher Untersuchung und zusätzlichem dritten Rechtszug durfte der Landesgesetzgeber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ausschließen (Beschlüsse vom 20.05.03 - BVerwG 1 DB 8.03 und vom 28.06.05 - BVerwG 2 B 32.05)."
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