Startseite ⁄ Strafrecht ⁄ Die Schutzschrift des Anwalts (Verteidigungsschrift) im Strafverfahren
Ermittlungsverfahren: Schutzschrift des Anwalts für den Mandanten

Die anwaltliche Schutzschrift wird auch Verteidigungsschrift genannt.

Anwalt und Mandant entscheiden gemeinsam, ob eine schriftliche Stellungnahme eingereicht werden soll (die "Schutzschrift" oder "Verteidigungsschrift"). Darin setzt sich der Verteidiger mit der Sach- und Rechtslage auseinander, so wie sie sich nach dem Akteninhalt darstellt.

Es ist zu überlegen, ob Zeugen benannt oder Beweismittel präsentiert werden können und ob der Mandant selbst etwas zum Sachverhalt darlegen kann und will.

Hierüber kann im Einzelfall nur entschieden werden, wenn alle Details erörtert worden sind. Die Mandanten müssen ihre Sicht der Dinge dem Anwalt offen darlegen und die Beweislage sollte eingehend diskutiert werden.
Es muss sorgfältig erwogen werden, welche Haltung eingenommen werden soll. Sind die Vorwürfe erkennbar unbegründet, soll weitere Aufklärung veranlasst werden oder soll zum Beispiel versucht werden, eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit anzuregen?
Mandant und Anwalt müssen zu einer gemeinsamen Linie finden, sonst wird die Zusammenarbeit nicht fruchtbar sein.


Um ein wenig Verständnis für die Arbeit des Verteidigers zu erwecken, möchten wir eine Passage aus dem sehr guten Buch von Rechtsanwalt Dr. Matthias Zieger, Berlin, "Verteidigung in Jugendstrafsachen", zitieren, weil das Zitat gut beschreibt, was unter Verteidigern Konsens sein dürfte:

"Hat der junge Mandant dem Verteidiger intern ein Geständnis abgelegt, bisher aber zur Sache geschwiegen, und lässt der Akteninhalt eine Verurteilung mit den sonstigen Beweismitteln nicht erwarten, ist es selbstverständlich auch im Jugendstrafverfahren Pflicht des Verteidigers, dem Mandanten die Beweislage zu erklären und darauf hinzuweisen, dass er, wenn er weiterhin schweigt, möglicherweise freigesprochen wird. Ein Verteidiger, der in solchen Fällen meint, seinem Mandanten aus erzieherischen Gründen zu einem Geständnis raten zu müssen, leistet "Mithilfe zur Verurteilung" und verletzt seine Pflicht, einseitig dem jungen Mandanten Beistand zu leisten. Eine ganz andere Frage ist es, ob und inwieweit der junge Mandant selbst die Sache loswerden oder sich zu ihr bekennen will. Selbstverständlich wird der Verteidiger einen Wunsch seines Mandanten, ein Geständnis abzulegen, obwohl ein Freispruch zu erwarten ist, respektieren, wenn dieser trotz der Belehrung über die Folgen an seinem Geständniswunsch festhält."

Wir meinen, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Zieger in seinem auch sonst sehr lesenswerten Buch, das inzwischen in 6. Auflage erschienen ist, damit eine grundsätzliche Frage sehr gut dargestellt hat:
Ihr Anwalt muss Sie über die Beweislage informieren, Ihnen mögliche Ergebnisse darstellen, Ihre Fragen beantworten - und dann Ihnen die Entscheidung darüber überlassen, ob Sie sich äußern möchten oder nicht.

Sehr kritisch kann der Fall sein, dass der Mandant seine Unschuld beteuern will, obwohl er aus der sachkundigen Sicht des Verteidigers eindeutig überführt erscheint.
Auch in diesem Fall entscheidet letztlich der Mandant über sein weiteres Verhalten.
Aber er sollte zumindest die Argumente seines Anwalts hören und sie ernsthaft erwägen.


Selbst dann, wenn Sie schweigen und sich zur Sache nicht äußern, kann Ihr Anwalt - zum Beispiel in einer schriftlichen Darstellung - Argumente vortragen.

Zur Abgabe einer Stellungnahme stehen in der Praxis etwa vier bis sechs Wochen zur Verfügung.

Unseren Mandanten geben wir im Zusammenhang mit der Abgabe einer Verteidigungsschrift oft folgende Hinweise:
1. Das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft erst in drei bis vier Monaten (Ausnahmen sind selten) abgeschlossen werden, ganz gleich wie wir uns verhalten.
2. Je mehr Beschuldigte, um so länger wird die Bearbeitung dauern. Man pflegt über das gesamte Verfahren zugleich zu entscheiden, also nicht einzelne Entscheidungen zu einzelnen Personen zu treffen. Man wartet, bis auch der letzte Beschuldigte sich geäußert hat, soweit nicht auf rechtliches Gehör verzichtet wurde.
3. Die Geschädigten/Anzeigenden können den endgültigen Abschluss (z. B. über das Beschwerde- und Klagerzwingungsverfahren) über Monate weiter hinauszögern.

Strafrecht
Ermittlungsverfahren Einleitung des Verfahrens erster Kontakt Akteneinsicht Schweigerecht Abschluss Kosten Beamtenrechtliche Folgen Mitteilung an Dienstherrn
Strafbefehlsverfahren Strafbefehl Einspruch Risiken des Einspruchs kein Strafbefehl gegeni Jugendliche
nach Anklageerhebung nach Anklageerhebung
Hauptverhandlung vor der Hauptverhandlung Eröffnungsbeschluss Zuständigkeit
Die Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichts gegen Urteil des Landgerichts
Einzelheiten Akteneinsicht für Dritte bin ich vorbestraft?