Startseite ⁄ Strafrecht ⁄ Mandatsanbahnung zwischen Anwalt und Mandant
Ermittlungsverfahren: Kontaktaufnahme zwischen Anwalt und Mandant

Der erste Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger kommt zustande, nachdem der Mandant von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft erfahren hat, dass gegen ihn ermittelt wird.
Z. B. weil ihm nach einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein abgenommen wurde, die Kriminalpolizei überraschend seine Wohnung, seinen PKW und sein Büro durchsucht und den Computer mitgenommen hat oder er schriftlich zu einer Vernehmung vorgeladen wurde.

Sie rufen in diesem Fall Ihren Anwalt an und wundern sich, dass er nicht sofort in Hektik verfällt.
Das sollte er nämlich nicht!
Ein Strafverteidiger sollte ruhig und überlegt an die Verteidigung des Mandanten herangehen.

Zwar wird der Verteidiger überlegen, ob sofort etwas zu veranlassen ist.
Aber dies ist in aller Regel nicht der Fall.
Auch ausführliche Besprechungen sind zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Verteidigers in vielen Fällen noch nicht notwendig, da eine sachgerechte Einflussnahme auf das Verfahren meist noch nicht möglich ist.
Denn im Ermittlungsverfahren sind die Rechte des Beschuldigten und seines Verteidigers nicht sehr stark ausgeprägt, soweit es wirklich um aktive Einflussnahme geht.
Der Verteidiger hat zum Beispiel nicht das Recht, an polizeilichen Vernehmungen von Zeugen teilzunehmen.

Dem Verteidiger sollte eine schriftliche Vollmacht erteilt werden.
Er wird den Ermittlungsbehörden das Mandat anzeigen und die Kontakte übernehmen.

Wir verfahren oft so, dass die Mandanten von unserer Seite eine
Vollmacht für die anwaltliche Vertretung in einer Strafsache als pdf-Datei herunterladen, ausdrucken und uns zusenden oder zufaxen.


Wenn Sie eine Vorladung zu einer Vernehmung / Anhörung erhalten haben, dann gilt:
Im Regelfall sollte man Vernehmungstermine absagen, denn der Mandant sollte sich nicht äußern.
Bei der Polizei müssen Sie zur Vernehmung in aller Regel nicht erscheinen, die Staatsanwaltschaft kann jedoch Ihr Erscheinen erzwingen.


Weiter: Es ist außerordentlich wichtig, zunächst Akteneinsicht zu nehmen.


Strafprozeßordnung (StPO), § 163a, Vernehmung des Beschuldigten

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Strafrecht
Ermittlungsverfahren Einleitung des Verfahrens Akteneinsicht Schweigerecht Verteidigungsschrift Abschluss Kosten Beamtenrechtliche Folgen Mitteilung an Dienstherrn
Strafbefehlsverfahren Strafbefehl Einspruch Risiken des Einspruchs kein Strafbefehl gegeni Jugendliche
nach Anklageerhebung nach Anklageerhebung
Hauptverhandlung vor der Hauptverhandlung Eröffnungsbeschluss Zuständigkeit
Die Rechtsmittel gegen Urteil des Amtsgerichts gegen Urteil des Landgerichts
Einzelheiten Akteneinsicht für Dritte bin ich vorbestraft?