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Ehewohnung bei Trennung (Mietrecht)

Eines der wesentlichen Probleme bei einer Trennung besteht oft darin, hinsichtlich der gemieteten Ehewohnung eine Regelung zu treffen. Wer zieht aus, wer bleibt in der Wohnung?
Ist die Wohnung jetzt zu groß oder zu teuer?

Möglichkeit 1: Beide Ehegatten sind laut Mietvertrag Mieter

Will keiner der Ehegatten weiter dort wohnen, so muss ggf. der Mietvertrag gekündigt werden. Sofern beide Ehegatten Mieter sind, sollten auch beide Ehegatten die Kündigung aussprechen. Es gibt für diesen Fall keine besonderen Kündigungsrechte, man muss Sie nicht unbedingt aus dem Vertrag entlassen. Vielmehr haften beide Ehegatten dem Vermieter gegenüber weiter für die Mietschulden.
(Der Ausgleich unter ihnen intern regelt sich nach § 426 BGB - mit Ausnahmen.)
Ggf. sind Verhandlungen mit dem Vermieter anzuraten, um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag zu erreichen. Kann ein Nachmieter benannt werden?
Ein wenig umstritten ist die Frage, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der andere Ehegatte verpflichtet werden kann, einer Kündigung zuzustimmen.

Wollen beide Ehegatten trotz ihrer Scheidungsabsicht in der Wohnung bleiben, muss zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Scheidung (bzw. des Getrenntlebens) eine räumliche Aufteilung erfolgen.
Ist dies nicht möglich, weil die Wohnung vom Zuschnitt her für eine Aufteilung nicht geeignet ist oder weil die Eheleute in der Wohnung nicht gemeinsam wohnen bleiben wollen, muss einer von beiden ausziehen.
Bei Auszug aus einer Mietwohnung sollte mit dem Vermieter geklärt werden, dass der Vermieter den Ausziehenden aus dem Mietvertrag entlässt. Denken Sie an die Frage, wer später die Mietkaution zurück erhalten soll, und daran, dass der Ehegatte, der den Vertrag alleine fortsetzt, später auch für Schönheitsreparaturen usw. haftet.

Wird der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom Vermieter noch in Anspruch genommen, so wird ein Ausgleich über eine Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen oder im Sinne einer Nutzungsvergütung (Anspruch aus § 1361 b III 2 BGB) in Betracht zu ziehen sein.


Möglichkeit 2: Nur ein Ehegatte hat den Mietvertrag abgeschlossen

Er bleibt auch dann aus dem Mietvertrag verpflichtet, wenn er aus der Wohnung auszieht.
Bleibt der andere Ehegatte in der Wohnung zurück, so sollte mit dem Vermieter nach Möglichkeit vereinbart werden, dass der zurückbleibende Ehegatte alleiniger Mieter wird.

Hat nur ein Ehegatte den Mietvertrag unterschrieben, so kann er allein den Mietvertrag kündigen.

Aber bitte: Keine Alleingänge ohne Abstimmung. Beide Ehegatten haben Anspruch auf gleichberechtigten Mitbesitz an der Ehewohnung, bis sie sich auf etwas anderes einigen oder eine gerichtliche Entscheidung herbei geführt wird (§ 1361 b BGB).
Durch das FamFG ist eindeutig geregelt, dass das Familiengericht für derartige Fragen zuständig ist.

Der Auszug eines Ehegatten kann klare Verhältnisse schaffen.

Nicht übersehen werden sollte die Vorschrift des § 1361 b IV BGB. Das Gesetz vermutet, dass ein Ehegatte dem anderen die Ehewohnung überlassen hat, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach seinem Auszug seine Rückkehrabsicht unmissverständlich mitteilt.
Möchte der zunächst ausgezogene Ehegatte also die Wohnung wieder für sich gewinnen, so muss er dies rechtzeitig zum Ausdruck bringen!
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