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Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidung

Eheleute leben nach deutschem Recht in Zugewinngemeinschaft, ...

... falls sie nicht durch notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben.

Wenn Sie heiraten, wird Ihr Vermögen und das Ihres Ehepartners nicht automatisch gemeinsames Vermögen.
Jeder Ehegatte bleibt vielmehr Inhaber seines individuellen Vermögens, das er er nach § 1364 BGB (unter gewissen Einschränkungen, § 1365 BGB) frei und selbständig verwaltet und das er selbstverständlich auch während der Ehezeit ausgeben oder vermehren kann. Eine Vermehrung des Vermögens während der Ehezeit nennt man in den familienrechtlichen Zusammenhängen den Zugewinn des einzelnen Ehegatten.

Gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten an einzelnen Gegenständen ist allerdings auch in der Zugewinngemeinschaft möglich und keinesfalls unüblich. Typisches Beispiel ist das Reihenhaus, das den Ehegatten laut Grundbuch zu je 1/2 gehört.
Ebenso können Bankguthaben, die auf beide Eheleute gemeinsam lauten, gemeinsames Vermögen sein.
Da regelt sich die Teilung dann ggf. nach anderen Normenen.

Hier geht es um den Zugewinn:
Bei der Scheidung kann ein Anspruch auf Ausgleich unterschiedlich hohen Zugewinns gegeben sein.

Die gesetztliche Regelung

Die gesetzliche Regelung finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Das Gesetz bestimmt in § 1378 BGB:

Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 1372 - 1390 BGB.

Der Zugewinnausgleich wird nur vorgenommen, wenn Sie sich darum kümmern.

Das Gericht entscheidet über den Zugewinnausgleich nur, wenn einer der beiden Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellt. Der Anwalt / die Anwältin kann also versuchen, diese Frage außergerichtlich zu klären.

Es sind verschiedene Arten des Vorgehens möglich, über deren Vor- und Nachteile Mandant und Anwalt reden müssen. So kann es in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, den Zugewinnausgleichsanspruch erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtlich anhängig zu machen.
Wir wissen im übrigen sehr wohl, dass es eine Reihe anderer vermögensrechtlicher Probleme (im weitesten Sinne) geben kann: das gemeinsame Bankkonto ist aufzulösen, der gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag soll nur von einem fortgeführt werden, die gemeinsame Anwaltskanzlei ist am Ende ...
Da wartet eine Menge an nervlicher Belastung auf die Beteiligten.

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