Scheidungsrecht: Getrenntleben als Scheidungsvoraussetzung
Der Gesetzgeber möchte nicht an der Nase herum geführt werden: er will sich nicht auf die bloße Behauptung der Eheleute einlassen, dass sie bereits längere Zeit getrennt leben. Vielmehr hat er gewisse Kriterien aufgestellt und verlangt im Streitfall sogar den Beweis dafür, dass ein Getrenntleben vorgelegen hat.
Die Voraussetzungen des Getrenntlebens sind folgende:
- Die häusliche Gemeinschaft darf nicht mehr bestehen und
- zumindest einer der Ehegatten hat eine ernsthafte Trennungsabsicht.
Die häusliche Gemeinschaft darf nicht mehr bestehen, es gilt der Grundsatz der umfassenden Trennung.
In Gerichtsentscheidungen wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Gemeinsamkeiten grundsätzlich in allen Lebensbereichen aufgegeben werden müssen.
Am einfachsten ist die Trennung nachzuweisen, wenn die Partner in verschiedenen Wohnungen wohnen. Das ist jedoch nicht immer ohne weiteres zu realisieren.
Nach § 1567 BGB die Möglichkeit, dass die Eheleute getrennt in einer Wohnung leben, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Es muss innerhalb der Wohnung genau eingeteilt werden, wer wann die Küche oder das Bad benutzen darf und wem welche Zimmer zur Verfügung stehen. Getrenntes Schlafen und Essen sind angesagt und der gemeinsame Urlaub sollte gestrichen werden.
Es kann Ihnen nur empfohlen werden, die Trennung so strikt wie möglich durchzuführen, wenn Sie sich wirklich scheiden lassen wollen.
Familienrichter fragen bisweilen konkret nach, sind aber insbesondere dann auch oft milde, wenn die Parteien wegen ihrer finanziellen Verhältnisse gar nicht anders können, als weiter gemeinsam in einer einzigen Wohnung zu wohnen.
Aber wo soll das hinführen?
Denn Voraussetzung ist auch die "ehefeindliche Trennungsabsicht".
Wie will man da noch in einer Wohnung zusammen wohnen?
Und gar nach der Scheidung?
Ob Ehegatten getrennt leben, kann übrigens auch im Sozialrecht von entscheidender Bedeutung sein, weil dann unter Umständen - z. B. bei Heimunterbringung - wegen der Kosten ein Rückgriff auf das Vermögen des Ehegatten nicht möglich ist. Das sind Fälle, die "an die Nieren gehen" können. Vergleichen Sie zum Beispiel die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.11.11 (Urteil in der Sache L 7 SO 194/09 mit den Stichworten "nicht getrennt lebende Ehegatten aufgrund stationärer Unterbringung eines an Alzheimer erkrankten Ehepartners - Fortbestehen der Einstandspflicht gem § 19 SGB XII - Einkommens- und Vermögenseinsatz").