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Aufklärungspflicht des Gerichts im Disziplinarverfahren


Im gerichtlichen Disziplinarverfahren gibt es je nach Fallgestaltung und ggf. auch landesrechtlicher Bestimmung in der Regel zwei oder drei Instanzen. In letzter Instanz, im Revisionsverfahren, entscheidet ggf. das Bundesverwaltungsgericht.
Oft kommt es dabei zu Zurückverweisungen an die frühere Instanz, etwa weil die Beweise nicht gründlich genug erhoben wurden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Am Ende der Entscheidung befasst sich das Bundesverwaltungsgericht noch kurz mit denkbaren Milderungsgründen, um welche sich die Vorinstanz nicht hinreichend gekümmert hatte.

(Wir wiederholen den Hinweis, dass nicht in jedem Fall eine Revision möglic ist.)

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.05 - 2 B 108/04 -

1. In gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz hat das erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgericht selbst diejenigen Tatsachen aufzuklären und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind.

2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG fordert, dass das Verwaltungs­gericht ein Beweisangebot zu einer Tatsache, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, nicht schon deshalb übergeht, weil es die Möglichkeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, gering einschätzt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde das Urteil des OVG aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Demnach muss das Gericht einem Beweisangebot nachgehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG NJW 1979, 413; BVerfG NJW-RR 2001, 1006).

Nach diesen Maßstäben hat das OVG das Beweisangebot des Beklagten zu der Frage nicht übergehen dürfen, ob das von ihm im Zeitraum der Betrugshandlungen eingenommene Mittel bewusstseins- und persönlichkeitsverändernde Wirkungen hat.

Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe von Ende 2001 bis Anfang 2003 den so genannten Fatburner "Stacker" des Herstellers "NVE Pharmaceuticals" eingenommen, um abzunehmen. Er habe dieses Mittel über ein Fitness-Studio bezogen. Es enthalte unter anderem den Wirkstoff "Ephidrin". Die chemische Untersuchung des Mittels durch einen Sachverständigen werde erweisen, dass es Wirkstoffe enthalte, die zu Persönlichkeitsveränderungen führen. Er sei noch im Besitz einer Kapsel, die er für die Untersuchung zur Verfügung stellen könne.

Auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des OVG kommt diesem Beweisangebot entscheidungserhebliche Bedeutung zu:

Das OVG nimmt an, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, dass der Beamte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen hat. Es hält aber für ausgeschlossen, dass sich der Beklagte bei Tatbegehung in einem solchen Zustand befand, in dem seine Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, wegen herabgesetzten Hemmungsvermögens erheblich vermindert war. Diese Würdigung hat das OVG auf die Erwägungen gestützt, dass der Beklagte die Taten in planmäßiger Art begangen habe und den Kollegen und Vorgesetzten keine Veränderungen des Verhaltens aufgefallen seien. Auch habe der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Den entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten zur Einnahme des Mittels "Stacker" und zu den darin enthaltenen Wirkstoffen hat das OVG als wahr unterstellt, ihm aber kein Gewicht beigemessen.

Diese Vorgehensweise findet im Prozessrecht keine Stütze, weil sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung darstellt:

Gemäß § 58 I BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 I VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 II BDG auch für die Berufungsinstanz.

Danach darf das Gericht Beweisangebote zu Tatsachen, die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind und nicht gemäß §§ 58 II, 65 III BDG als verspätet abgelehnt werden dürfen, nur unberücksichtigt lassen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen kann, die geeignet sind, die bisherige Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Dies ist der Fall, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" aufgestellt oder das Beweismittel offensichtlich untauglich ist. Das Gericht darf ein Beweisangebot nicht schon deshalb übergehen, weil es die Wahrscheinlichkeit als gering einschätzt, dass durch die Beweiserhebung neue Erkenntnisse gewonnen werden (BVerfG, NJW-RR 1995, 441, und NJW-RR 2001, 1006).

Ausgehend davon, dass das OVG die Angaben des Beklagten zur Einnahme des Mittels als wahr unterstellt hat, ohne Feststellungen zu der Häufigkeit der Einnahme und den Dosierungen zu treffen, ist das Beweisangebot zu den Wirkungen des Mittels "Stacker" hinreichend substanziiert. Der Benennung eines Sachverständigen hat es nicht bedurft (§ 98 VwG0, §§ 403, 404 ZPO i. V. mit § 3 BDG). Die Erwägungen, auf die das OVG seine Beweiswürdigung gestützt hat, sind nicht geeignet, das Beweisangebot unberücksichtigt zu lassen:

Die Art der Tatbegehung lässt für sich genommen keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Beklagten zur Tatzeit zu, weil die Betrugshandlungen und deren Vorbereitung weder besonderen Aufwand noch ein besonderes Geschick erforderten. Hinsichtlich der Annahme, das dienstliche Verhalten des Beklagten im Tatzeitraum sei unauffällig gewesen, lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen ihr zu Grunde liegen.
Dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen seinem Beweisangebot entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kommt nach den konkreten Umständen kein Beweiswert zu. Jedenfalls in Anbetracht des drohenden Ausspruchs der disziplinarischen Höchstmaßnahme hätte es eines Hinweises bedurft, dass das OVG dem schriftlichen Beweisangebot keine Bedeutung beizumessen gedachte.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des BVerwG richtet sich die Disziplinarmaßnahme in Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Beamten (vgl. § 13 I BDG). Der Beamte ist in der Regel aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, stehen.

Durch diese Rechtsprechung ist der vorliegende Fall selbst dann nicht präjudiziert, wenn Milderungsgründe nur geringeren Gewichts vorliegen sollten (vgl. BVerwG, DokBer B 1991, 91). Über einen mit dem vorliegenden Fall (Gesamtschaden 648,50 Euro, drei Betrugsfälle, davon zwei Fälle mit einer Datumsfälschung einhergehend) vergleichbaren Fall ohne nennenswerte Milderungsgründe hatte der Senat bisher nicht zu entscheiden.

Bei der Prüfung, ob dem Beklagten mildernde Umstände zur Seite stehen, können seine Angaben zu seiner Lebenssituation im Jahr 2002 Anlass geben, aufzuklären, ob es sich bei den Pflichtverletzungen um "Entgleisungen während einer negativen Lebensphase" handelte, die er inzwischen überwunden hat (vgl. dazu BVerwGE 63, 219 [220]; BVerwG, Urteil vom 10.11.1987 - 1 D 24/87; NJW 1989, 851; Urteil vom 23.11.1999 - 1 D 5/99).
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