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Disziplinarrecht: Akteneinsichtsrecht des Beamten im Disziplinarverfahren

Die nachstehende Entscheidung betont in eindringlichen Worten die Erwartungen, die der Betroffene an die rechtsstaatliche Durchführung eines Disziplinarverfahrens haben darf.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.07.04 - 2 WDB 4.03 -

Leitsätze:

1. Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen.

2. Wird einem Soldaten oder seinem Verteidiger vor Ergehen der Einleitungsverfügung das Recht auf Akteneinsicht und damit auf rechtliches Gehör durch die Einleitungsbehörde unberechtigterweise vorenthalten, so stellt dies einen schweren Verfahrensmangel dar.

3. Für den Nachweis der Verteidigerbestellung genügt im gerichtlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich die entsprechende Anzeige des Beschuldigten oder Verteidigers; bestehen im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung, kann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden.

4. Der Verfahrensmangel einer vor Ergehen der Einleitungsverfügung unterbliebenen Anhörung des Soldaten durch die Einleitungsbehörde kann längstens bis zur Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht geheilt werden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).

5. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Beschleunigungsgebot stellt im Regelfall kein einer Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegenstehendes Verfahrenshindernis dar, kann jedoch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden.
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