Pensionsalter im hamburgischen Richtergesetz
aus dem Richtergesetz der Hansestadt Hamburg:
§ 7 Eintritt in den Ruhestand
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(hier nicht abgedruckt)
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden, soweit nicht ein Fall von Absatz 6 vorliegt.
(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.01 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), in der jeweils geltenden Fassung ist
und das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(hier nicht abgedruckt)
(6) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen. Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.
§ 7 Eintritt in den Ruhestand
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(hier nicht abgedruckt)
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden, soweit nicht ein Fall von Absatz 6 vorliegt.
(4) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.01 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), in der jeweils geltenden Fassung ist
und das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Der Richter auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 ist und vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(hier nicht abgedruckt)
(6) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Absatz 2 Satz 1 oder 2 bestimmten Personenkreis gehört, ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein oder zwei Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit zu stellen. Der Antrag, den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben, kann zweimal gestellt werden. Wenn der Zeitraum von ein oder zwei Jahren nicht erfüllt werden kann, weil bereits vor Ablauf dieser Zeit das 67. Lebensjahr vollendet wird, ist auf Antrag des Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen kürzeren Zeitraum bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.