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Scheidungsrecht: Versorgungsausgleich und Beamtenversorgung

Bitte beachten Sie: Rechtslage in den Bundesländern kann anders sein als im Bund (Landesrecht)!

Kürzung ab Beginn der Versorgung des Ausgleichspflichtigen

Also: Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich wirkt sich ab dem Zeitpunkt aus, zu dem der Ausgleichspflichtige in den Ruhestand tritt – unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte (also der geschiedene Ehegatte) ab diesem Zeitpunkt schon Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht.

Kein Pensionärsprivileg mehr

Früher gab es ein Pensionärsprivileg (Pensionistenprivileg) - im Rentenrecht auch Rentnerprivileg genannt.
Die gesetzliche Regelung begünstigte Beamte, die zum Zeitpunkt der Scheidung bereits im Ruhestand waren.
Ihre Pension wurde nicht gekürzt, so lange der geschiedene Ehegatte noch nicht selbst Rente oder Beamtenversorgung erhielt. Das hat sich geändert.
Bitte prüfen Sie ggf. aber das Landesrecht, es kann Abweichungen geben.
Der BayVerfGH hat in einer Entscheidung vom 25.02.13 - Vf. 17-VII-12 die Abschaffung des Pensionistenprivilegs in Bayern (zum 01.01.11) als rechtmäßig bezeichnet.
Der gleichen Meinung ist das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 07.04.14 - II-8 UF 77 / 13 - für seinen Bereich.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.12.14 ebenso beschlossen (1 BvR 1485/12).

Aber falls Sie aus der Ehe noch zum Unterhalt verpflichtet sind ...

Eine Kürzung kann u. U. vorübergehend abgewendet werden, so lange Ihr geschiedener Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und noch nicht selbst Rente / Pension erhält.
Das Unterhaltsprivileg nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz.


§ 57 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung ab 01.09.09

Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.08.09 geltenden Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3.04.09 (BGBl. I S. 700)
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt.

Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 01.09.09 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
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Familienrecht / Übersicht
Scheidungsrecht
nachehelicher Unterhalt

Einführung Vereinbarungen Versorgungssysteme Kürzung abwenden - Unterhaltsprivileg - § 33 Versausgleichsges - besondere Altersgrenze - § 35 Versausgleichsges - Tod des Berechtigten Spätere Abänderung §§ 51, 52 VersAusgleichsG §§ 225 ff. FamFG

Zugewinn Zugewinnausgleichsanspruch Zugewinnausgleich Vermögen - Lebensversicherung Zugewinnausgleich Höhe Eigentumswohnung / Haus
erbrechtliche Folgen Beamte: Beihilfeanspruch Beamte: Familienzuschlag

Das Beamtenversorgungs- gesetz gilt unmittelbar nur noch für Bundesbeamte, so weit es geändert wurde. Manche Länder wenden es noch in der alten Fassung an, teils in leicht modifizierter Form.
Andere Länder haben die Dinge selbst geregelt, jeweils im Beamtenversorgungsgesetz.