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Verbot des Führens der Dienstgeschäfte - Justizvollzugsbeamter


Ein Beispiel für ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte finden Sie in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz zu einem Urteil vom 30.10.15 - 5 K 560/15.KO -:

Weitergabe von Mobiltelefonen an Inhaftierte rechtfertigt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für Justizvollzugsbeamten

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einem Justizvollzugsbeamten wegen erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte das beklagte Land im April 2015 dem klagenden Justizvollzugsbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte. Der Kläger habe unter anderem Mobiltelefone in die JVA eingebracht und an Gefangene ausgehändigt. Damit habe er die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährdet. Es sei nicht auszuschließen, dass er weiterhin seine Dienstpflichten verletze.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Justizvollzugsbeamte dagegen Klage erhoben. Das Einbringen der Mobiltelefone rechtfertige nicht die getroffene Maßnahme. Er habe dies aus Gutmütigkeit nach langem Drängen eines Insassen ohne jede Gegenleistung getan. Außerdem habe er sich privat in einer belastenden Lebenssituation befunden. Der nur geringfügigen Verfehlung stehe überdies eine beanstandungsfreie Dienstzeit von 25 Jahren gegenüber.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Kläger durch das Einbringen der Mobiltelefone gegen Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen habe. Nach den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug sei es Bediensteten unter anderem ausdrücklich verboten, Sachen an Gefangene auszuhändigen. Durch die Weitergabe der Mobiltelefone an Inhaftierte habe er ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er habe auch die Gesundheit und das Leben seiner Kollegen und anderer Gefangener in Gefahr gebracht. Die Telefone hätten dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen, Ermittlungen zu behindern oder Ausbruchsversuche zu organisieren. Auch habe der Kläger sich durch sein Verhalten erpressbar gemacht. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher rechtmäßig, zumal die Maßnahme zunächst nur vorläufigen Charakter bis zum Abschluss strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren trage.
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