Befristete Zuweisung eines Beamten nach PostPersRG
Das OVG Hamburg hat im Fall eines Betroffenen die Zuweisung als rechtswidrig bewertet, weil eine Beschäftigung unter Wert vermeidbar wäre und man den Beamten anders einsetzen könnte.
Wir weisen aber ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass wir den Themenbereich Zuweisung nicht mehr aktualisieren und dass sich seit dem Jahr 2008, als die Entscheidung erging, vieles im Recht der Zuweisung weiter bewegt hat.
Auch galt damals noch das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), das weitgehend durch das Beamtenstatusgesetz abgelöst wurde.
OVG Hamburg Beschluss vom 11.07.08, - 1 Bs 112/08 -
Der Widerspruch gegen Zuweisungen nach § 6 PostPersRG hat im Gegensatz zum Widerspruch gegen beamtenrechtliche Umsetzungen aufschiebende Wirkung.
Nur betriebliche Gründe von erheblichem Gewicht rechtfertigen es, einem Beamten der Postbank vorübergehend einen Dienstposten ohne amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen.
Der Widerspruch gegen Zuweisungen nach § 6 PostPersRG hat im Gegensatz zum Widerspruch gegen beamtenrechtliche Umsetzungen aufschiebende Wirkung.
Nur betriebliche Gründe von erheblichem Gewicht rechtfertigen es, einem Beamten der Postbank vorübergehend einen Dienstposten ohne amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen.
Dem Antragsteller, der Postoberinspektor beim Postgiroamt Hamburg gewesen war, wurde ab 01.01.07 die Tätigkeit eines Filialleiters bei der Postbank Filialvertrieb AG auf Dauer zugewiesen. Mit Schreiben vom 14.03.08 wies die Antragsgegnerin ihm mit Wirkung vom nächsten Tag die Tätigkeit Kundenberater bei einer Postbankfiliale zu.
Die Tätigkeit entspricht den Besoldungsgruppen A 7/A 9vz.
Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, eine große und komplexe Filiale eigenverantwortlich zu führen. Es bestehe daher ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse, ihn auf einem anderen Arbeitsposten einzusetzen. Eine amtsangemessene Beschäftigung sei derzeit mangels entsprechender anderweitiger geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten nicht möglich. Ausserdem bestehe ein erhebliches Interesse, eine Kundenberaterstelle in Hamburg zügig zu besetzen.
Die Zuweisung wurden bis zum 28.02.10 befristet. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung der Zuweisung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Eine weitere Verzögerung der Zuweisungsänderung führe dazu, dass dem Unternehmen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe. Mit der Versetzung solle sichergestellt werden, dass die Filiale wieder erfolgreicher geführt werde, damit keine weiteren Nachteile für die dort tätigen Mitarbeiter entstünden.
Dem Antrag des Beamten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen, gab das Verwaltungsgericht statt, weil die personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung im Wege einer vorläufigen Regelung nicht vorgelegen hätten.
Mit der Beschwerde macht die Antragsgegnerin unter anderem geltend, dass das Mitbestimmungsverfahren inzwischen zu ihren Gunsten erfolgreich abgeschlossen sei.
Das Verwaltungsgericht hatte dem Beamten unter einem
bestimmten Gesichtspunkt Recht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht
bezieht andere, weniger formelle und deutlich grundsätzlichere
Überlegungen ein und gibt dem Beamten ebenfalls Recht. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die
Zuweisungsentscheidung, die auf § 6 des
Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren
Deutschen Bundespost vom 14.09.94 gestützt ist, mit einem Antrag gem. § 80
Abs. 5 VwGO gesucht werden kann. Denn eine
Zuweisungsentscheidung nach § 6 PostPersRG, die eine
vorübergehende Verwendung des Beamten auf einem anderen
Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner
Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge beinhaltet, greift in
die Rechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG auf amtsangemessene
Beschäftigung unabhängig davon ein, ob dieser Eingriff
rechtmäßig oder rechtwidrig erfolgt. Dies unterscheidet
sie von einer bloßen Umsetzung auf einen anderen Dienstposten,
die keinen Verwaltungsakt bildet. Damit berührt die Zuweisung
seinen Status im Wege eines belastenden Verwaltungsaktes. Da das
Gesetz zum PostPersRG keinen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruches gegen eine derartige Zuweisungsverfügung geregelt hat,
bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO. Eine analoge
Anwendung des § 126 Abs. 3 BRRG kommt mangels Regelungslücke nicht in
Betracht. ...2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung wiederhergestellt. Die Zuweisung dürfte rechtswidrig sein. Anders als die Antragsgegnerin meint, dürften die Voraussetzungen des § 6 PostPersRG nicht vorliegen. Denn betriebliche Gründe dürften es nicht erfordern, den Antragsteller vorübergehend auf dem Arbeitsposten „Kundenberater“ bei der Postbankfiliale Hamburg 74 zu verwenden.
Für eine vorübergehende unterwertige Beschäftigung des Beamten gibt es keine erheblichen Gründe.
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller sich, wie die
Antragsgegnerin meint, als Leiter einer Filiale nicht bewährt
hat und bei seinem weiteren Verbleib dort wirtschaftlicher Schaden
entsteht. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin selbst vorgetragen,
dass eine betriebliche Notwendigkeit für eine unterwertige
Beschäftigung des Antragstellers nicht gegeben sei. Sie hat
gegenüber dem Antragsteller und auch im gerichtlichen Verfahren
wiederholt erklärt, dass der Antragsteller die Leitung einer
anderen Postbankfiliale übernehmen könne, indem die Stelle
des Leiters einer kleineren Filiale im Wege eines Ringtausches frei
gemacht werde. Auch wenn der Antragsteller sich mit einem solchen
Tausch nicht einverstanden erklärt hatte, wird dadurch
erkennbar, dass es nicht betriebliche Gründe erfordern, den
Antragsteller auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer
Bewertung zu verwenden. Daran ändert auch nichts, dass nach dem
Vortrag der Antragsgegnerin sich auf den vakanten Posten eines
Kundenberaters bei der Postbankfiliale Hamburg 74 nur eine Bewerberin
gemeldet habe, die die „erforderliche Arbeitseinstellung,
Einsatzbereitschaft, Eigeninitiative, Identifikation mit dem
Unternehmen vermissen“ lasse und es sich darüber hinaus um
eine Beschäftigte handle, die sich fast zwei Jahre in Elternzeit
befunden habe und erst seit Februar 2008 wieder im Unternehmen
aktiv als Mitarbeiterin am Schalter beschäftigt werde. Allein
der Umstand, dass ein Arbeitsposten vakant ist und von der
Antragsgegnerin nicht sofort optimal besetzt werden kann,
rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme, betriebliche Gründe
erforderten die Verwendung auf einem Arbeitsposten von geringerer
Bewertung, wenn der Beamte unschwer auf einem amtsangemessenen
Arbeitsposten weiter verwandt werden könnte. Denn nach § 6
PostPersRG reicht es für eine vorübergehende Verwendung auf
einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung nicht aus, dass
betriebliche Gründe dafür vorliegen. Die betrieblichen
Gründe müssen diese Verwendung vielmehr erfordern. Damit
berücksichtigt das Gesetz, dass nur bei betrieblichen Gründen
von erheblichem Gewicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte
Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitweilig
zurückzutreten hat.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die auf gerade unter zwei Jahre befristete Zuweisungsentscheidung noch als vorübergehende Verwendung im Sinne von § 6 PostPersRG angesehen werden kann (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2006, 1 B 1886/06, juris).