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Hat ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Bewertung seiner Stelle?

Subjektive (und einklagbare) Rechte des Beamten spielen in diesem Zusammenhang kaum eine Rolle, weil das Organisationsrecht der Dienstherren ganz weit im Vordergrund steht.
So lässt sich jedenfalls die folgende Entscheidung deuten, die Sie auf der Internetseite des Gerichts finden. Die Entscheidung bestätigt im Grunde noch einmal eine ständige Rechtsprechung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.08.19 - BVerwG 2 A 3.18 -

Leitsätze:


1. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Die Organisationsentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist nicht durch subjektive Rechte des Beamten eingeschränkt. Es besteht kein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Dienstpostens.

3. Das sog. Genfer Schema ist ein zulässiges analytisches Verfahren zur Bewertung von Dienstposten.


Mit Fragen der Stellenbewertung und der Tätigkeitsbeschreibung befasste sich das Bundesverwaltungsgericht - wie gesagt -  bereits wiederholt, u.a . in seiner Sache 2 A 2.14.
Hier folgt die Pressemitteilung des Gerichts.
Sie finden die vollständige Entscheidung in der Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.16 - 2 A 2.14 -

Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

Die Klage eines Beamten mit dem alleinigen Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, ist unzulässig. Für eine solche Klage fehlt dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahre 2013 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. In den Dienstpostenbewertungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anforderungsgruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewertungsstufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet.  Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechtsfehlerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besoldungsgruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.

Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Dienstpostenbewertung erfüllt der Dienstherr einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG). Er handelt dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu. Daran ändert auch nichts, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen kann und muss der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.

In die gleiche Richtung geht ein Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.11.16 - 2 A 11/15 -.
Sie finden ihn in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts.
Vergleichen Sie auch das Urteil des OVG Niedersachsen vom 08.03.17 - 5 LC 144/15-, in DÖD 2017, 200 ff.



Die nachfolgende Entscheidung führt in dieser Frage eigentlich nicht weiter, sie betrifft ein Spezialproblem..
Wir bitten um Nachsicht.

Das OVG Lüneburg hat sich in einem Beschluss vom 03.06.10 - 5 LA 82/09 - mit der Bewertung von Dienstposten bei der ARGE befasst und dargelegt:

Der Dienstherr ist nicht gehalten, bei der Bewertung der innerhalb einer Behörde vorhandenen Dienstposten sämtliche statusrechtlichen Ämter einer Laufbahngruppe abzudecken.

Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers - gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, ihn in die Besoldungsgruppe A 12 zu befördern, hilfsweise auf Feststellung, dass er nach Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Geschäftsführers durch die ARGE C. rückwirkend zugleich in die Besoldungsgruppe A 12 hätte befördert werden müssen - abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Beförderungsanspruch komme nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt sowohl des Beförderungsbegehrens als auch der gerichtlichen Entscheidung es an dem erforderlichen Willen der Beklagten fehle, eine entsprechende Planstelle zu besetzen, und der dem Kläger auf Dauer übertragene Dienstposten nach A 11 bewertet sei. Auch ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, komme nicht in Betracht, denn es fehle an einem entsprechend nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten, der nach dem Willen der Beklagten einer entsprechenden Planstelle zuzuordnen sei. Das Feststellungsbegehren scheitere schon daran, dass dem Kläger der Dienstposten des stellvertretenden Geschäftsführers nicht auf Dauer übertragen worden sei. Unabhängig davon hätte die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens nicht zu einem Anspruch auf Beförderung geführt, was schon die Regelung in § 46 BBesG zeige, nach der ein Zulagenanspruch erst nach 18-monatiger Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausgelöst werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. ...
Der Kläger rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht nicht zu der Frage Stellung genommen habe, ob die Vorgehensweise der Beklagten, bei dem Aufbau der ARGE ganze Besoldungsgruppen wie etwa A 10 und A 12 wegfallen zu lassen, von der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gedeckt sei.
Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch eines Beamten auf Beförderung könne sich das Verwaltungsgericht nicht stützen, weil es dabei nicht - wie hier - um eine bewusste Umgehung des Systems der Besoldungsgruppen durch den Dienstherrn gegangen sei. Durch den Wegfall von ganzen Besoldungsgruppen sei eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet. Die Vorgehensweise der Beklagten stelle eine rechtswidrige Umgehung des Grundsatzes auf den beamtenrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation dar, der auf die gleiche Alimentation aller Bundesbeamten derselben Statusämter und Besoldungsgruppen abstelle. Durch die Abschaffung von ganzen Besoldungsgruppen werde den betroffenen Beamten das ihnen zustehende Recht auf eine amtsangemessene Besoldung genommen, was den Grundsätzen des Besoldungsrechts mit seiner Einteilung der Besoldungsgruppen widerspreche. Mithin verletze die Beklagte auch den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung.

Dieses Vorbringen rechtfertigt indes die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil nicht. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass die Beklagte bei der Zuordnung der in einer ARGE vorhandenen Dienstposten zwar an die Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts gebunden ist. Die Beklagte ist jedoch nicht gehalten, die bei ihr vorhandenen Dienstposten einer jeden Besoldungsgruppe zuzuordnen. Vielmehr liegt die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht - durch die Ausbringung von Planstellen - und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen.
Dabei ist das in § 18 BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.02 - BVerwG 2 A 5/01 -; Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176). Vorliegend sind besondere, die organisatorische Gestaltungsfreiheit der Beklagten konkretisierende gesetzliche Regelungen weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt worden. Auch § 18 BBesG gibt nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor, dass jedes einer Laufbahngruppe zugehörige Amt innerhalb einer Behörde einem Dienstposten zugeordnet sein müsste. Er verlangt lediglich, dass die unterschiedlichen Funktionen und Anforderungen der in einer ARGE vorhandenen Dienstposten sich in den ihnen zugeordneten statusrechtlichen Ämtern widerspiegeln. Dem ist die Beklagte mit ihrer Dienstpostenbewertung gerecht geworden.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte ihre organisatorische Gestaltungsfreiheit missbraucht hat und sie sich damit als Manipulation zu Lasten des Klägers darstellt. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich die Beklagte bei der Bewertung der Dienstposten nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Kläger weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst.
Er hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Übertragung des Dienstpostens eines Teamleiters nicht sachbezogen dem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet ist beziehungsweise dass allein die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers eine Bewertung des Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 12 erfordert. In Anbetracht dessen ist auch eine Verletzung des ihm zustehenden Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation nicht zu erkennen, weil die Beklagte innerhalb der ARGE nicht den Dienstposten eines Teamleiters und stellvertretenden Geschäftsführers eingerichtet und diesen nicht nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet hat.

Des Weiteren rügt der Kläger, es könne nicht richtig sein, dass er als Beamter keine entsprechende Honorierung seiner Zusatzarbeit als stellvertretender Geschäftsführer der ARGE erhalte, ein Angestellter hierfür jedoch eine Zulage bekommen würde. Letzteres zeige, dass die zusätzliche Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers anders - höher - zu bewerten sei als die Tätigkeit eines „Nur“-Teamleiters. Der Dienstherr sei zur Gewährung einer leistungsgerechten Vergütung verpflichtet.
Insoweit fehlt es dem Zulassungsvorbringen an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nicht zu einem Anspruch auf Beförderung führe und ein Automatismus, dass mit der Übertragung einer bestimmten Aufgabe, sei sie auch höherwertig, stets eine Beförderung einherzugehen habe, dem Beamtenrecht fremd sei. Diese zeige sich schon daran, dass selbst ein Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG erst ausgelöst werde, wenn die mit dem höherwertigen Dienstposten verbundenen Dienstgeschäfte länger als 18 Monate ununterbrochen ausgeübt worden seien und die weiteren haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorlägen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchen Gründen mit der (kommissarischen) Übertragung der Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers ein Anspruch auf Beförderung verbunden sein soll. Denn als Beamter kann er - anders als ein Angestellter - allein aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens in der Regel keinen Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes herleiten. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt. Ebenso wenig kann ein Beamter in der Regel aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einen Anspruch auf die Gewährung höherer Dienstbezüge herleiten. Hierdurch unterscheidet sich das Besoldungssystem des Beamten maßgeblich von der tariflichen Vergütung eines Angestellten.

Soweit der Kläger meint, jedenfalls faktisch nehme er auch nach der Übertragung des Dienstpostens eines Teamleiters die Aufgaben eines stellvertretenden Geschäftsführers wahr, kann er damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel ziehen. Denn nach der Dienstpostenbewertung und der Zuweisungsverfügung ist er hierzu nicht verpflichtet. Aus der faktischen Übernahme derartiger Aufgaben kann der Beamte Ansprüche auf Beförderung und höhere Besoldung nicht herleiten. Da die Beklagte mit der Einführung ihres neuen Bewertungskatalogs ein Tätigkeits- und Kompetenzprofil „Stellvertretender Geschäftsführer einer ARGE“ nicht mehr vorgesehen hat, ist der Kläger zur Wahrnehmung derartiger Aufgaben nicht verpflichtet.

...

2. ...
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit § 18 BBesG vereinbar sei, ganze Besoldungsgruppen aus der Behördenstruktur zu streichen und ob dies mit Verfassungsrecht - nämlich den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) - vereinbar sei. Als verletzter hergebrachter Grundsatz komme namentlich das Alimentationsprinzip in Betracht, da auch die dem Beamten obliegende Verantwortung in dem Zusammenhang Berücksichtigung finden müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn seine - des Klägers - Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer finde keine Beachtung und er werde ebenso wie seine Kollegen, die „Nur“-Teamleiter seien, besoldet.

Diese Frage lässt sich indes unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Es ist bereits dargelegt worden, dass sich nach § 18 Satz 1 BBesG in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln müssen, es aber nicht erforderlich ist, dass jedes einer Laufbahngruppe zugehörige Amt innerhalb einer Behörde einem Dienstposten zugeordnet sein muss. Ebenso wenig kann von einer Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere des Alimentationsprinzips, ausgegangen werden, wenn die mit dem Dienstposten übertragenen Aufgaben dem statusrechtlichen Amt entsprechen.


Hinweis
Soweit es um eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben geht:
§ 46 BBesG wurde durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz von 03.12.15 - BGBl. I 2015 / 2163 ff. - aufgehoben.
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