Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen
§ 25 NdsDG (nahezu wortgleich mit § 24 BDG): Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1. schriftliche und dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahe von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann, auch gemeinsam mit den Verfahrensbevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung von Minderjährigen oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist dem Beamten zugänglich zu machen, soweit ein zwingender Grund dem nicht entgegensteht.
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1. schriftliche und dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahe von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann, auch gemeinsam mit den Verfahrensbevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung von Minderjährigen oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist dem Beamten zugänglich zu machen, soweit ein zwingender Grund dem nicht entgegensteht.