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Disziplinarverfahren in Schleswig-Holstein: Disziplinarmaßnahmen

Das Disziplinarverfahren wird nach dem Landesdisziplinargesetz des Landes Schleswig unter gleichen Voraussetzungen eingeleitet wie im Bund bzw. in den anderen Ländern.
Auch die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind die gleichen wie z. B. in Hamburg.


Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Schleswig-Holstein:

Der günstigste Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens.
Eine Einstellungsverfügung kann aus verschiedenen Gründen ergehen.



Bei Beamten auf Probe sowie Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

Für die Landesbeamte auf Probe und den Beamten auf Widerruf bedeutet dies, dass Ihre Entlassung in Betracht kommt, wenn gegen einen Beamten auf Lebenszeit wegen eines Dienstvergehens eine Kürzung der Bezüge auszusprechen wäre.


Beachten Sie zu allem bitte im Hinblick auf das Vorgehen / die Abläufe:

§ 33 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ist zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. Kürzungen des Ruhegehalts werden von den nach § 49 für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
(3) Zurückstufungen werden von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen.


Das bedeutet zugleich: Die schwersten Disziplinarmaßnahmen dürfen nur durch das Gericht ausgesprochen werden.

§ 34 Landesdisziplinargesetz SH: Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
Landesdisziplinargesetz

Disziplinarmaßnahmen §§ 5 ff. LDG Beamte auf Probe / Widerruf




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