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Eisenbahnlaufbahnverordnung


Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV)


Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 4 Laufbahnen, Ämter
§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen
Verwaltungsdienstes
§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren
§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre
§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre
§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer
§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
§ 13 Stellenausschreibung
§ 14 Laufbahnwechsel
§ 15 Probezeit
§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung
§ 17 Beförderung
§ 18 Aufstieg
§ 19 Praxisaufstieg
§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 21 Dienstliche Beurteilung
§ 22 Fortbildung
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich
Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche
Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch
Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer
Gesellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
fallende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils
geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 2 Zuständigkeiten
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden
sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
wahrgenommen.

§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit
(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.
(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die
Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

§ 4 Laufbahnen, Ämter
(1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich
dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die
besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben
Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.
(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im
Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.
(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des
höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
(1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser
Laufbahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die
Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Bundesbahnrätin/Bundesbahnrat,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 14 Bundesbahnoberrätin/Bundesbahnoberrat,
b) Besoldungsgruppe A 15 Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender Bundesbahndirektor,
d) Besoldungsgruppen A 16 und B 2 Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident,
e) Besoldungsgruppen A 16 und B 3 Ministerialrätin/Ministerialrat,
f) Besoldungsgruppe B 3 Vizepräsidentin/Vizepräsident.
(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungspräsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat,
Vizepräsidentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen aus:
1. Leiten und Führen von Organisationseinheiten und
2. Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem höheren Dienst zugeordnet werden können.
(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach
§ 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und
Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen
und Beamten der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren
in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme
nach § 20.

§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann
c) Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat
b) Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat.
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(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1. Führungs- und Leitungsaufgaben und
2. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt
ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der
Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch
Übernahme nach § 20.

§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Technische Bundesbahninspektorin/Technischer
Bundesbahninspektor,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Technische Bundesbahnoberinspektorin/
Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer
Bundesbahnamtmann,
c) Besoldungsgruppe A 12 Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer
Bundesbahnamtsrat,
d) Besoldungsgruppe A 13 Technische Bundesbahnoberamtsrätin/
Technischer Bundesbahnoberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1. Führungs- und Leitungsaufgaben,
2. Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen
Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von
Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen
Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und
Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Bundesbahnsekretärin/Bundesbahnsekretär,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 7 Bundesbahnobersekretärin/Bundesbahnobersekretär,
b) Besoldungsgruppe A 8 Bundesbahnhauptsekretärin/Bundesbahnhauptsekretär,
c) Besoldungsgruppe A 9 Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1. Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahrdienstund
Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2. Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und
3. Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt
ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der
Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach §
20.

§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Bundesbahnsekretärin/ Technischer
Bundesbahnsekretär,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 7 Technische Bundesbahnobersekretärin/ Technischer Bundesbahnobersekretär,
b) Besoldungsgruppe A 8 Technische Bundesbahnhauptsekretärin/ Technischer Bundesbahnhauptsekretär,
c) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1. Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Vermessungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von
Plänen,
2. Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geräten, Werkzeugen und Material und
3. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen
Bundesbahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführerin/ Oberlokomotivführer,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivführerin/ Hauptlokomotivführer,
b) Besoldungsgruppe A 9 Lokomotivbetriebsinspektorin/ Lokomotivbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1. Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2. Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3. Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen
Laufbahnwechsel nach § 14.

§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister,
b) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1. Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
2. Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung,
Bordtechnikerin und Bordtechniker,
3. Führung von Gruppen und Teams und
4. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel
nach § 14.

§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Betriebsoberaufseherin/ Betriebsoberaufseher,
2. in den Beförderungsämtern der
a) Besoldungsgruppe A 4 Betriebshauptaufseherin/ Betriebshauptaufseher,
b) Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Bundesbahnbetriebsassistentin/ Bundesbahnbetriebsassistent.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
1. Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und Rangierdienst und
2. Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese
im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.

§ 13 Stellenausschreibung
(1) Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genannten
Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.
(2) Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt
die Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren unter
Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. § 93 des
Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 14 Laufbahnwechsel
(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der
bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist
nach dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzulegen. Für die Unterweisung und die Feststellung,
ob die Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft
Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerkennung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie
kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des
Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen und
Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.07.02 (BGBl. I S. 2459, 2671), die
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 15 Probezeit
Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn
eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung
in der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der
Gesellschaft.

§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erprobung
(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter
Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung ... gilt.
(2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des
Leistungsgrundsatzes.
(3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit,
wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten
Dienstpostens entsprochen hat.
(4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft.
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem
Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der
Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten zulassen.

§ 17 Beförderung
(1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung
nicht entgegen.
(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung ... gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.

§ 18 Aufstieg
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen
Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.
(2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die
Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen
Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft. Sie
bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die
Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die
Gesellschaften können auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine
Vorauswahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden Auswahlverfahren treffen.
(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige
und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen
mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft beschäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und
Männern besetzt sein.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission.
Die Entscheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines früheren
Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach
Absatz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal
erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme
anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der
besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach
Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe
verliehen werden.

§ 19 Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
1. das 40. Lebensjahr vollendet und
2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser
Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll
für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und
für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von
geeigneten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres
1. Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn
entsprechen, und
2. dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen
mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des
Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund
eines von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises
oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen.
Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen
mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
und die Prüfungsanforderungen regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Regelung orientiert sich an
der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 Abs. 2 bis 4
der Bundeslaufbahnverordnung ... bleibt unberührt.

§ 21 Dienstliche Beurteilung
(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen
Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.

§ 22 Fortbildung
(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesellschaft geregelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die der Erhaltung
und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten bei der Gesellschaft dienen. Im Übrigen sind die Beamtinnen
und Beamten verpflichtet sich auch durch eigene Fortbildung über die Anforderungen bei der Gesellschaft im
Rahmen ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu unterrichten, soweit dies der Anpassung der Kenntnisse und
Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnahmen
der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten
zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können hierfür von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder
sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung
besonders berücksichtigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich
wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit
Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden
und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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