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Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und andere Beendigungsarten

Kurze Übersicht über relevante Themen:


Das Beamtenverhältnis kann aus verschiedenen Gründen enden.

Die Entlassung durch den Dienstherrn ist nur einer der für eine Beendigung des Beamtenverhältnisses denkbaren Gründe. Denn auch Sie als Beamter können jederzeit Ihre Entlassung beantragen, die Initiative zur Beendigung des Beamtenverhältnisses kann also von Ihnen ausgehen.

Gegen den Willen des Beamten kann es auf verschiedene Art zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommen.
Teils gibt es gesetzliche Gründe, die keine Ausnahme zulassen, teils entscheidet sich der Dienstherr dafür, das Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung) zu beenden.

Beamte auf Lebenszeit können grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt entlassen werden.

Dem Beamten auf Lebenszeit ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - zumindest sein Ruhegehalt sicher, denn er kann aus beamtenrechtlichen Gründen allenfalls in den Ruhestand versetzt werden. Ausnahmen sind selten, es ist stets eine Überprüfung geboten, wenn der Dienstherr eine Abweichung vom Regelfall ankündigt.

Der Beamte auf Lebenszeit hat nur dann eine Entlassung durch Verwaltungsakt zu fürchten, wenn er noch nicht eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, bevor er dienstunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht. Für diesen äußerst seltenen Fall ist § 4 Beamtenversorgungsgesetz zu beachten.

§ 4 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg (Auszug): Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.


Doch das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann aus anderen Gründen enden



Beamte auf Widerruf und auf Probe - Status weniger sicher

Sie wissen sicher, dass sich das Beamtenverhältnis erst nach und nach verfestigt. Wer als Beamter auf Widerruf eine Ausbildung beginnt, wird dann zum Beamten auf Probe ernannt und später zum Beamten auf Lebenszeit.
Die Übergänge von einem Beamtenstatus zum nächsten bedeuten immer auch eine erneute Überprüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es kann anlässlich dieser Statusveränderungen Probleme geben, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen.
Aber schon während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder auf Probe kann es zur Entlassung kommen, etwa wenn der Beamte ein Dienstvergehen begeht oder sich die charakterliche oder gesundheitliche Nichteignung zeigt.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem bestehenden Beamtenverhältnis entlassen werden. Dann handelt es sich um eine Entlassung durch einen Verwaltungsakt, die mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.

Falls Sie sich im Vorbereitungsdienst befinden, ist für Sie wichtig:
Das Beamtenverhältnis kann mit Abschluss der Ausbildung kraft Gesetzes enden.
Sofern Sie aktuelle Probleme mit dem Dienstherrn haben, geht es im Ernstfall um die
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt.

Falls Sie sich als Beamter auf Widerruf oder auf Probe mit gesundheitlichen Problemen plagen, sollten Sie vielleicht die folgenden Bereiche unserer Seite aufsuchen:
Dienstfähigkeit     oder
gesundheitliche Eignung



Bitte beachten Sie bei allem: grundsätzlich erfolgt in jedem Fall, in dem ein Beamtenverhältnis endet, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern das einschlägige Beamtenversorgungsgesetz nicht ein sog. Altersgeld vorsieht. Dies gilt auch für Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
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