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nicht mehr aktuell


Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und
aktualisieren deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr.


Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren einige Male zu Fragen des Unterhalts für Eltern geäußert und damit teils scharfe Kontroversen provoziert.
Die Fälle sind durchaus bedrückend.
Die Entscheidungen kreisen u. a. um folgende Fragen:
- Welcher Teil des Einkommens ist als Unterhalt abzugeben?
- Was verbleibt dem nicht erwerbstätigen Ehegatten oder der Hausfrau, die eine Teilzeitbeschäftigung ausübt und etwas hinzu verdient?
- Müssen faktisch auch die Schwiegerkinder mit beitragen?
- Muss Vermögen verwertet werden?
- Können die Eltern / können ihre Betreuer früher geschenkte Grundstücke usw. zurück verlangen, da jetzt ein Notfall gegeben ist (§ 528 BGB)?

"Haften" Schwiegerkinder direkt oder indirekt?

Der BGH äußert sich in zwei ausführlichen Entscheidungen vom 15.10.03 und 17.12.03 zur Frage der Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes mit Einkünften unter dem Selbstbehalt bei gut verdienendem Ehegatten.
Sind die Nebeneinkünfte hinzugeben, weil Unterhalt vom gut verdienenden Ehegatten gewährt wird?
Ist das sogenannte Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen?

Verwertung des Vermögens der Kinder?

Das OLG Karlsruhe hat sich in einer Entscheidung vom 27.03.03 - NJW 2004, 296 ff. - zur Frage der Verwertung des Vermögensstamms für den Elternunterhalt geäußert.
Der Landkreis, der der Mutter Sozialhilfe gewährt hat, tritt als Kläger auf.
Das OLG spricht zwar von der grundsätzlichen Nachrangigkeit des Elternunterhalts gegenüber anderen Unterhaltsverpflichtungen, fordert aber den Verkauf eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Deckung des Unterhalts der Mutter.
Nebenbei erwähnt das OLG unter Hinweis auf BGH NJW 2000, 3488: Die Verwertung eines angemessenen Familienheims könne im allgemeinen nicht verlangt werden.

Rückabwicklung von Geschenken, welche die Eltern gemacht haben?

Der BGH äußert sich in einem Urteil vom 19.10.04 - X ZR 2/03 - im Hinblick auf den Übergang einer Rückforderung aus Schenkung auf den Sozialhilfeträger wie folgt:
Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht entgegen, dass das Geschenk, wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen gehört hätte.



Das OLG Koblenz hat im Januar 2004 ebenfalls zur Frage der Rückforderung eines Geschenks einen Fall entschieden, bei dem es um folgendes ging: Die Eltern hatten ihrem Sohn ein Hausgrundstück geschenkt. Sie erhielten dafür ein lebenslanges Wohnrecht, das sie aber wegen Pflegebedürftigkeit nicht mehr ausüben konnten. Die vom Gericht eingesetzte Betreuerin der Eltern verlangte Rückgabe des Grundstücks unter dem Gesichtspunkt von § 528 BGB, hilfsweise Zahlung von Unterhalt durch den selbst an multipler Sklerose leidenden Sohn.
Eine sehr zugespitzte Konstellation, für die das OLG Koblenz in NJW-RR 2004, 1375 f. eine salomonische Lösung findet: Inhalt des Wohnrechts kann auch das Recht zur Vermietung sein. Die Mieteinnahmen können dann für den Elternunterhalt verwandt werden.
Familienrecht / Übersicht

Unterhaltsverpflichtung Bedürftigkeit der Eltern Leistungsfähigkeit des Kindes Rangfolge der Berechtigten Auskunftspflicht Verwertung von Vermögen kein Kontakt zur Mutter erbrechtlicher Ausgleich Beihilfe vom Dienstherrn Beihilfe vom Dienstherrn 2