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Unterhalt gibt es erst ab Aufforderung / Mahnung

Unterhalt ist nur zu zahlen, wenn er geltend gemacht wurde.

Im Ernstfall, zum Beispiel bei Beginn des Getrenntlebens von Ihrem Ehegatten, müssen Sie einen ersten Schritt konsequent gehen, sofern nicht schon vorher alles eindeutig vereinbart und geregelt wurde. Sie müssen die Grundlage dafür legen, den Unterhaltsanspruch für sich (und die bei Ihnen bleibenden Kinder) überhaupt geltend machen zu können.
Eine unbedingt notwendige Voraussetzung für die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsschuldner in einer wirksamen Form aufgefordert wird, Unterhalt zu leisten.
Wer einen Unterhaltsanspruch nicht in deutlicher Form bei dem Verpflichteten anmeldet, erweckt den Eindruck, er könne sich selbst unterhalten.
Die direkteste Form ist eine Zahlungsaufforderung, aber da meistens noch gar keine genauen Daten bekannt sind,  kann auch ein Auskunftsverlangen genügen. Es sollte nur hinreichend deutlich gemacht werden, dass ab sofort Unterhalt begehrt wird. Dabei sollte man angeben, um welche Personen es geht (Unterhalt für sich selbst, Unterhalt für die Kinder). Es sollte eindeutig ersichtlich sein, für welche Person(en) Unterhalt begehrt wird.

Sehr wichtig ist es, dass der Zugang der Mahnung bewiesen werden kann, also der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner die Mahnung auch wirklich erhalten hat.

Für die Zeit vor Beginn des Monats, in dem eine solche Mahnung dem Unterhaltsschuldner zuging, werden Sie grundsätzlich keinen (rückständigen) Unterhalt geltend machen können.
Diese Regelung dient dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen, auf die er seine Lebensführung nicht eingerichtet hat, weil ihm nicht klar war, dass Unterhalt verlangt werden würde.


Beachten Sie bitte beim Ehegattenunterhalt auch, dass die Mahnung im Hinblick auf Trennungsunterhalt nicht automatisch auch für den nachehelichen Unterhalt gilt.
Trennungsunterhalt bis zur Scheidung und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich keinesfalls ein und dasselbe.

Wir können Ihnen hier nun nicht alle Einzelheiten darlegen. Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass erst dann wirksam gemahnt werden kann, wenn der entsprechende Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegeben sein könnte. Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte zum Beispiel nicht schon vor der Trennung wirksam anmahnen.

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Grundlegendes Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Berechnungsbeispiel zu wenig Geld für 3 Kinder Das bereinigte Nettoeinkommen - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Rangfolge der Berechtigten Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen
Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner untergeschobenes Kind