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Verwendungszulage bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes

Beamtenrechtliche Fragen stellen sich bisweilen auch abseits der üblichen Problemfelder.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im April 2011 darüber befunden, ob eine Verwendungszulage auch bei auf Dauer angelegter Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes zu zahlen ist.

Wir zitieren die Pressemitteilung Nr. 34 / 2011 des Bundesverwaltungsgerichts:

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.11 - BVerwG 2 C 30.09, 27.10 und 48.10  -

Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben.
Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, "endgültig" oder "auf Dauer" übertragen.

Der Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.11 - 2 C 30.09 - ist jetzt veröffentlicht:

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl. Urteil vom 28.04.05 - BVerwG 2 C 29.04 -).
Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden auch dann vorübergehend vertretungsweise im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen werden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist.
Werden die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG erst nach Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten erfüllt, ist die Zulage ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen.

Wir empfehlen Ihnen, die Entscheidung 2 C 30.09 vom 28.04.11 auf der Seite des BVerwG im vollen Text anzusehen.
Sie enthält interessante Ausführungen zu verschiedenen Fragen.
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