Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Abordnung ⁄ Beamtengesetz Niedersachsen § 27
Abordnung eines Beamten nach § 27 Beamtengesetz Niedersachsen

Im Zuge der Modernisierung des Beamtenrechts wurde die Abordnung im Landesbeamtengesetz Niedersachsen ab 01.04.09 wie folgt definiert und geregelt:

§ 27 des Beamtengesetzes für das Land Niedersachsen: Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.

(2) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden.

(3) Eine Abordnung ist auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(5) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.


Ergänzend hierzu aus dem neuen Landesbeamtengesetz für Niedersachsen:

§ 105 Landesbeamtengesetz Niedersachsen (ab 01.04.09): Verwaltungsrechtsweg

(1) Vor Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme, die von einer obersten Dienstbehörde getroffen worden ist, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn eine Maßnahme während des Zeitraums vom 01.01.05 bis zum 31.12.09 getroffen worden ist. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, für dienstliche Beurteilungen und für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung (§ 27) oder Versetzung (§ 28) haben keine aufschiebende Wirkung.


Beamtenrecht Beamtengesetze
amtsangemessener Dienst Beamtenversorgung Beförderung Beurteilung, dienstliche Dienstunfähigkeit / Übersicht Dienstunfall Dienstzeitverlängerung Eignung Entlassung usw. Konkurrentenschutz Rückforderung von Bezügen Schwerbehinderung
Umsetzung ...
Zwangsbeurlaubung
Beamtenstatusgesetz Bundesbeamtengesetz Hamburg: Beamtengesetz Niedersachsen: LBG Niedersachsen: LVO