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Landesbeamtengesetz Hamburg: Kommentar zu § 10



§ 10 Landesbeamtengesetz Hamburg:
Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet vorausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

(3) Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31.07.09 (BGBl. I S. 2529, 3672) ist entsprechend anzuwenden auf
1. alle Personen,
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,
b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben und
c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,
2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde oder mit ihrer Zustimmung die von ihr bestimmte Behörde. Hierbei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Beamtengruppen oder Fallgruppen sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen werden.


Die Vorschrift regelt - ein wenig zusammenhanglos - unterschiedliche Fragen.

Absatz 1
Das Beamtenrecht ist im Hinblick auf die Pflicht zur Ausschreibung von Stellen in Bewegung. Seit 2009 gilt für die Bundesbeamten eine neue Bundeslaufbahnverordnung mit einer Vorschrift, welche die Ausschreibung zur Regel erhebt. Auch ► § 8 Bundesbeamtengesetz sieht eine Ausschreibung zwingend vor, wobei durch Rechtsverordnung Ausnahmen vorgesehen werden können.
In die gleiche Richtung geht die Entwicklung in Hamburg.

In Absatz 1 findet sich die Verpflichtung, zu besetzende Stellen auszuschreiben.
Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen der Neueinstellung in den öffentlichen Dienst in Satz 2 und der Besetzung anderer Stellen, bei der verschiedene Formen der Ausschreibung möglich sind (dienststellenintern - dienststellenübergreifend - öffentlich).

Zu Form und Inhalt der Ausschreibung äußert sich das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) vom 19.03.1991:
§ 10 Gleichstellungsgesetz: Stellenausschreibungen
(1) Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden.
Sind Frauen nach den Maßstäben der §§ 5 bis 7 und des § 8 Absatz 1 mit einem zu geringen Anteil an den Beschäftigten vertreten, ist darauf hinzuweisen, dass Frauen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden.
(2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist hinzuweisen.
(3) Für jede ausgeschriebene Stelle ist eine nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik zu führen.

Da es sich im hamburgischen Landesbeamtengesetz um eine Sollvorschrift handelt, sind Ausnahmen möglich, sie werden aber einer Begründung bedürfen.

Hinzuweisen ist auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.12 - 6 PB 1.12 -:
"Im Bereich der Bundesbeamten unterliegt jede Stellenbesetzung, welche der Dienststellenleiter ohne Ausschreibung vorzunehmen beabsichtigt, der Mitbestimmung des Personalrats gem. § 75 III Nr. 14 BPersVG."
Vergleichen Sie dazu auch § 87 I Nr. 25 HmbPersVG.



Absatz 2
Absatz 2 befasst sich mit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung, die bei Neueinstellung in ein Beamtenverhältnis aber auch bei der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vorhanden sein muss.
Dabei regelt die Vorschrift bezüglich der Anforderungen an die gesundheitliche Eignung selbst nichts.
Sie verweist nur auf jene Vorschrift, in der die Zuständigkeit und die Vorgehensweise festgelegt werden.
Dazu ist anzumerken, dass in Hamburg regelmäßig der Personalärztliche Dienst eingeschaltet wird.

§ 44 Beamtengesetz Hamburg: Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.

Umfassendere Erläuterungen unter dem Aspekt der Dienstfähigkeit finden Sie mit diesem Link.


Absätze 3 und 4 sind im Dezember 2012 neu eingefügt worden.
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