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Versorgungsausgleich / Beamtenversorgung / Witwenversorgung

Die nachstehende Entscheidung betrifft ein sehr spezielles Problem, nämlich die Versorgung der Witwe eines Beamten, der zuvor bereits einmal in erster Ehe verheiratet war und von dessen Versorgungsansprüchen deshalb bei der Scheidung von der 1. Ehefrau bereits Anteile auf die geschiedene Ehefrau übertragen worden waren.
Wird nun nach dem Tod des Beamten die Versorgung seiner Witwe wegen des Versorgungsausgleichs weiter gekürzt?
Der Entscheidung liegt das bayerische Beamtenversorgungsgesetz zugrunde, aber da die Revision zugelassen wurde und die Dinge ohnehin in allen Gesetzen ähnlich geregelt sind, dürfen wir vielleicht eine umfassende Klärung erwarten.

Gegenstand der Entscheidung ist ferner die noch speziellere Frage, ob und in wie weit der Witwe Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes zugute kommen.

VGH München, Urteil v. 18.07.17 – 3 BV 16.590

Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

Leitsatz:
Das Witwengeld unterliegt auch dann einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs, wenn der
ausgleichsverpflichtete Ehemann selbst wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person
ungekürzte Ruhestandsbezüge erhalten hat (im Anschluss an BSG, U.v. 20.03.13 - B 5 R 2/12 R -; U.v. 24.04.14 - B 13 R 25/12 R -). (Rn. 31)

Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 17.02.2016 – RO 1 K 15.1306

Fundstellen:
FamRZ 2018, 98
NJOZ 2018, 890

Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17.02.16 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorherSicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
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Die im November 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).
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Der am 1949 geborene und am ...01.15 verstorbene Ehemann stand bis zum 31.08.09 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Kriminalhauptkommissar BesGr. A 10) im Dienst des Beklagten. Seine erste Ehe wurde 1970 geschlossen und 1987 geschieden. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemanns wurde für die erste Ehefrau eine Rentenanwartschaft von monatlich 434,45 DM, bezogen auf den 28.02.1987, begründet. Die Ehe mit der Klägerin wurde am 19.08.1988 geschlossen.
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Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen (Landesamt) vom 13.08.09 wurde der Versorgungsbezug des Ehemanns der Klägerin ab dem 01.09.09 festgesetzt. Das Ruhegehalt wurde wegen der übertragenen Versorgungsanwartschaften nach § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 345,49 € gekürzt.
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Mit Schreiben vom 20.02.12 beantragte der verstorbene Ehemann die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge, da seine geschiedene Ehefrau zwischen dem 09. und 11.02.12 verstorben war und von der gesetzlichen Rentenversicherung noch keinerlei Leistung erhalten hatte. Die Kürzung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin mit der Bezügemitteilung vom 11.04.12 vorläufig aufgehoben. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die frühere Ehefrau Rente weder beantragt noch bezogen hatte, setzte das Landesamt mit Bescheid vom 06.09.12 die Bezüge ab dem 01.03.12 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.
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Der Ehemann verstarb im Januar 2015.
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Mit Bescheid vom 10.02.15 wurde das Witwengeld auf 1.387,36 € (brutto) festgesetzt. Die Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehalts von 2.687,70 € betrage 1.612,62 €. Dieser Betrag werde wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 225,26 € (60% von dem ab dem 01.01.14 geltenden Betrag von 375,43 €) gekürzt.
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Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 25.02.15 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.15 zurückgewiesen wurde. Am 26.08.15 erhob die Klägerin Klage und beantragte,
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den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwengeld ohne Kürzung durch einen Versorgungsausgleichsbetrag seit dem 01.02.15 zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 10.02.15 und den Widerspruchsbescheid vom 24.07.15 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung widersprechen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.02.16 antragsgemäß entscheiden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 06.09.12 sei das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemanns ab dem 01.03.12 auf 2.526,09 € festgesetzt worden. Einen Abzug des Kürzungsbetrages wegen der Übertragung der Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau enthalte dieser Bescheid im Gegensatz zum Bescheid vom 13.08.09 nicht mehr. Damit habe die Klägerin einen Anspruch auf Witwengeld aus den ungekürzten Versorgungsbezügen des verstorbenen Ehemanns. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin hätte erfolgen dürfen.
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Der Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BayBeamtVG. Mit der Kürzungsvorschrift werde im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwenige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt. Hintergrund dafür sei, dass der Beamtenversorgung des Versorgungsurhebers und damit in der Folge auch der davon abgeleiteten Hinterbliebenenversorgung bereits bei der zweiten Eheschließung die Verminderung um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe immanent gewesen sei. Die versorgungsausgleichsrechtliche Aussetzung der Kürzung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sei eigenständig und unabhängig von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Sie sei seinerzeit vom Versorgungsurheber beantragt worden und habe ausschließlich für seine Person Wirkung entfalten können. Diese Aussetzung der Kürzung wirke nicht über den Tod des Versorgungsurhebers hinaus zugunsten der Hinterbliebenen.
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Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Warum sollte die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fortgesetzt werden, wenn die frühere Ehefrau bereits vorverstorben, der Versorgungsausgleich des Auspflichtigen ausgesetzt worden sei und der Ausgleichspflichtige seit nicht unerheblicher Zeit seine ungekürzten Versorgungsbezüge empfangen habe? Die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden der Aussetzung die vom Ausgleichsberechtigten im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte erloschen seien, weil der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Diese lebten mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen und Versorgungsurheber nicht wieder auf, auch nicht zu Lasten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen. Das Witwengeld sei ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsersatzfunktion. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das ungekürzte Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Besitzschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, dass der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person habe die Klägerin nicht mehr rechnen müssen.
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Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 05.02.15 und der Widerspruchsbescheid vom 24.07.15 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 01.01.02 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).
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Da hier die Ehe am 19. August 1988 und damit vor dem 01.01.02 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 02. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.
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2. Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.02.04 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 2 C-39/10 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 - 4 B 19.12 - juris Rn. 29; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2017, Art. 36 Rn. 8). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 10). Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.11 - 2 C-39/10 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.04.15 a.a.O. Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.04.16 - 5 LC 209/14 - juris Rn. 73).
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3. War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist damit auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.11 - 2 C-39/10 - Rn. 13/22 zu § 57 BeamtVG).
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Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.
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Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gemäß Art. 92 BayBeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung der Beamtin oder des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn die Beamtin oder der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. BVerwG, B.v. 22.01.1987 - 2 B 49/86 - Rn. 2). Hierzu könnte es jedoch kommen, wenn der Dienstherr die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich entstehen, als Träger der Beamtenversorgung der ausgleichspflichtigen Person erstatten müsste, ohne sich dafür aus der ausgleichspflichtigen Versorgung refinanzieren zu können. Zum Ausgleich der dem Dienstherrn entstehenden Belastung aus dem Versorgungsausgleich dient deshalb im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beamtin oder dem Beamten die gesetzlich bestimmte Kürzung der Versorgungsbezüge. Wäre es anders, würden der Träger der Beamtenversorgung und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernehmen, die ohne die Ehescheidung der Beamten oder des Beamten nicht entstanden wären. Um dies zu vermeiden, sind im Fall des Ablebens der oder des Ausgleichspflichtigen auch die Hinterbliebenenbezüge (Art. 35 BayBeamtVG) zu kürzen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O Art. 92 BayBeamtVG Rn. 13).
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4. Hier besteht die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin unter dem 20.02.12 die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau gestorben war, ohne eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen zu haben. In der Folge setzte das Landesamt mit Bescheid vom 06.09.12 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ab dem 01.03.12 ohne Kürzung auf 2.526,09 € (brutto) monatlich fest.
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Auch bei dieser Fallkonstellation ist das Witwengeld nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG zu kürzen.
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4.1 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichspflichtige Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person.
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Das Versorgungsausgleichsgesetz ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 - mit dem der Gesetzgeber das materielle Recht des Versorgungsausgleichsrechts grundlegend neu geregelt hat (vgl. Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1 VersAusglG Rn. 6) - am 01.09.09 (vgl. Art. 23 VAStrRefG) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom Februar 1983 in der Fassung vom 17.12.08 außer Kraft getreten.
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Das neue Recht enthält Einschränkungen. So ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG antragsberechtigt für die „Anpassung“ (den Rückausgleich) nur noch der ausgleichspflichtige Ehepartner, nicht mehr ein Hinterbliebener (wie noch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG). Dem entspricht, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur noch davon spricht, dass ein Anrecht „der ausgleichspflichtigen Person“ nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird (§ 4 Abs. 1 VAHRG betraf noch die Versorgung „des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen“). Hierzu heißt es in den Ge-setzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):
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„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“
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4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes
nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.04.14 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16). Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seinen eigenen Versicherten-, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. U.v. 20.03.13 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 16). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableite, gehe es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittle dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen.
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Der Senat schließt sich dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten) Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Rechts wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“; Brudermüller in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 37 VersAusglG Rn. 3; Göhde in BeckOK SozR, Stand: Dez. 2016, § 37 VersAusglG Rn. 5; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 20 BeamtVG Rn. 46a). Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach dem Vortrag der Landesanwaltschaft Bayern (Berufungsbegründung vom 29.4.2016; Bl. 8) der bund- und länderübergreifend abgestimmten und praktizierten Gesetzesanwendung der öffentlichen Versorgungsträger. Auch die Deutsche Rentenversicherung geht in ihren Arbeitsanweisungen zum Versorgungsausgleich hiervon aus (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 16).
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Der - soweit ersichtlich - einzigen Gegenmeinung, auf die sich die Klägerin beruft, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Gutdeutsch (in BeckOK BGB, Stand: Feb. 2017, § 37 VersAusglG) führt aus, dass im Fall der Anwendung der Anpassungsnorm auf den Ausgleichspflichtigen auch spätere Hinterbliebenenversorgungen daraus nicht mehr der Kürzung unterliegen. Dieser (von Gutdeutsch genannte) Fortsetzungsanspruch könnte sich ev. aus der Begründung in BT-Drs. 16/10144 S. 76 herleiten lassen, wonach ein Anpassungsanspruch dann nicht mehr vorgesehen ist, wenn „nur“ die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Der folgende Satz der Begründung, der lautet: „Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung“, müsste dann aber gelesen werden wie „Diese haben allein kein schutzwürdiges…“. Das hieße aber andererseits, dass differenziert werden müsste zwischen dem Fall der Kürzungsaufhebung zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen, die sich dann zu Gunsten der Hinterbliebenen fortsetzt und dem Fall der Nichtanwendung der „Aussetzungsnorm“ beim Ausgleichspflichtigen, bei dem also nur die Hinterbliebenen begünstigt würden, was nach neuem Recht unzulässig ist. Für eine derartige Differenzierung lässt sich kein sachlicher Grund erkennen (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 14 a.E.). Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24.04.14 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes „nur“ in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt. Um auch für die Hinterbliebenen einen „Rückausgleich“ durchführen zu können, müssten diese ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen dürfen. Die Möglichkeit sah das alte Recht noch vor. Nach der Neuregelung durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (vgl. Leihkauff in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 15). Etwas anderes kann auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 3 VersAusglG geschlossen werden. Hiernach „erlöschen“ zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehepartners begründete Anrechte (bei anderen Trägern) mit dem Rückausgleich („Anpassung“). Dies mag die Folgerung nahelegen, dass die Erlöschenswirkung auch die Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen treffe und daher die Aussetzung der Kürzung ihnen ebenfalls zugutekommen müsse (so Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 37 VersAusglG Rn. 7). Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18). Für die Gegenmeinung lässt sich schließlich auch nicht anführen, dass in § 38 VersAusglG mit dem Verweis auf § 34 Abs. 4 VersAusglG die Vererblichkeit des Anpassungsrechts geregelt ist. Die Verweisung auf § 34 Abs. 4 VersAusglG führt dazu, dass der Anpassungsanspruch auf die Erben des Ausgleichspflichtigen übergeht, wenn dieser zu Lebzeiten einen Anpassungsantrag gestellt hat. Das bedeutet in der Konsequenz aber nur, dass der Anspruch auf die bis zum Todesfall erhöhten Versorgungsbezüge auf seine Erben übergeht (vgl. Gutdeutsch in BeckOK BGB a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 6). Der Tod des Ausgleichspflichtigen beendet somit das Verfahren nicht und den Erben steht ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind) ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG) bis zum Sterbemonat (vgl. Art. 32 BayBeamtVG) zu. Der Gesetzgeber hat sich damit für den Fall eines noch zu Lebzeiten des Ausgleichsverpflichteten gestellten Antrags dafür entschieden, dass die Hinterbliebenen nur für einen begrenzten Zeitraum von der Anpassung profitieren können. Daraus ist zu schließen, dass der von Gutdeutsch präferierte „Fortsetzungsanspruch“ dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht.
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4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.
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Indes gibt es im Beamtenversorgungsrecht eine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung nicht. Zwar bildet nach Art. 36 Satz 1 BayBeamtVG das Ruhegehalt des Verstorbenen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenbezüge (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. Art. 36 Rn. 8; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 2 C-20/03 - juris Rn. 12). Diesem versorgungsrechtlichen Grundsatz kommt jedoch kein höherer Rang zu, zumal es sich bei der Anpassungsnorm des § 37 VersAusglG nicht um eine versorgungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Regelung handelt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O § 37 VersAusglG Rn. 13 a.E. unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U.v. 21.10.2003 - 2 LB 278/01 - juris Rn. 66), deren Durchsetzung Art. 92 BayBeamtVG dient. Art. 92 BayBeamtVG setzt im Ergebnis lediglich die in Folge der Anrechtsübertragung an die geschiedene frühere Ehefrau im Rahmen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs notwendige Verminderung der Beamtenversorgung fort und trägt dem o.g. versorgungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, indem er an das Ruhegehalt anknüpft, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat und erst in einem zweiten Schritt nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs vornimmt.
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Eine analoge Heranziehung § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 - 1 A 1246/08.Z - juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann.
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Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 - 2 B 95/04 - juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 - 2 B 147/91 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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4.4 Diese einfachgesetzlichen Rechtslage verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.
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Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31.08.09 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 19 m.w.N.).
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Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 40 ff). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris Rn. 175), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 - juris Rn. 56 und 88: Härtefallregelung als „Abfederung des neuen Systems“). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr davon aus, dass die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung „wünschenswert“, aber verfassungsrechtlich nicht geboten ist. (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C-48/13 - juris Rn. 20 m.w.N. aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung). Ist aber die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich nicht geboten, durfte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen von der Härtefallregelung im Sinne einer Fortsetzung der bereits erfolgten Anpassung ausnehmen. Diese Entscheidung trägt der sachgerechten Überlegung Rechnung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung nicht festzustellen ist. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen (vgl. Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29.8.2007, S. 142, abrufbar unter http://www.g.b...de/.../.../.../...pdf, zuletzt besucht am 18.7.2017.) Demgegenüber tritt der Einwand der Klägerin, das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sie habe auf die angepassten Bezüge vertraut, zurück.
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Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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