Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Beamtengesetze und Verordnungen ⁄ § 54 Beamtenstatusgesetz ⁄ Erläuterung zu § 54 BeamtStG
Kurzkommentar zu § 54 Beamtenstatusgesetz


§ 54 Beamtenstatusgesetz  Verwaltungsrechtsweg

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.
Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde.
Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurzkommentar für Betroffene:

Früher regelte das Beamtenrechtsrahmengesetz ausdrücklich, dass in beamtenrechtlichen Angelegenheiten aller Art zunächst ein Widerspruch zu erheben ist, bevor das Verwaltungsgericht mit einer Klage angerufen werden kann.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich einzulegen. Er muss nicht begründet werden. Eine Begründung kann (z. B. nach Akteneinsicht) später nachgereicht werden.

Der Dienstherr sollte die Möglichkeit haben, sich mit dem Beamten (im Widerspruchsverfahren) noch einmal außergerichtlich auseinander zu setzen und eine Einigung herbei zu führen.
Dann gab es Änderungen, wie sie jetzt der letzte Satz des § 54 Absatz 2 BeamtStG ermöglicht:
Sofern Sie Landesbeamter sind und Ihr Landesbeamtengesetz - wie in ► Niedersachsen - das Widerspruchsverfahren ausschließt, müssen Sie gegen eine Sie belastende Maßnahme ggf. innerhalb eines Monats Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ob diese Regelungen geglückt sind, darf bezweifelt werden. Denn unter Umständen kann ein Beamter gegen eine Beurteilung nun unmittelbar Klage erheben (BVerwG 2 B 66.08 für das Land Berlin).

Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, sofern es um eine Abordnung oder Versetzung geht. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnet. Sie müssen dann ggf. ein besonderes Eilverfahren beim Verwaltungsgericht betreiben.
In bestimmten anderen Fällen (z. B. Umsetzung, dienstliche Beurteilung) haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung, weil es sich nicht um Verwaltungsakte handelt.
Und bei anderen Konstellationen bringt der Widerspruch allein nichts. Wir denken dabei an die Konkurrenzsituation bei einer Beförderungsauswahl. Hier ist praktisch in allen Fällen ohne ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren nichts zu gewinnen.

Bundesbeamtengesetz   BBG § 125    
Landesgesetze   Hamburg § 101 Niedersachsen § 104 Schleswig-Holstein § 101


► zurück zu § 54 Beamtenstatusgesetz

Beamtenrecht / Übersicht
Beamtengesetze / Verordnungen

Bundesbeamte Bundesbeamtengesetz Bundeslaufbahnverordnung
Hamburg Hamburg: Beamtengesetz Hamburg: Besoldungsgesetz FHH: Beamtenversorgung HmbPersVG - Auszug HmbLVO HmbLVO-Bildung HmbLAPO-Feuerwehr HmbLVO-Pol (Polizei) HmbLVO-Steuer
Niedersachsen Niedersachsen: LBG Niedersachsen: LVO
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein: LBG


Nicht in allen Fällen haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung.