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Kurzkommentar zu § 39 Beamtenstatusgesetz

§ 39 Beamtenstatusgesetz: Verbot der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden.
Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

Kurzkommentar für Betroffene:

Die Zwangsbeurlaubung ist nicht nur bei einem Dienstvergehen denkbar. Nicht einmal ein Verschulden des Beamten ist unbedingte Voraussetzung. Zwingende dienstliche Gründe können sich auch aus psychischer Erkrankung, unerträglichem Sozialverhalten oder massiven Presseangriffen ergeben.
Bisweilen dient die Maßnahme sogar dem Schutz des Beamten (etwa in dem erwähnten Fall der Presseangriffe).

Umstritten ist, ob der Beamte vor der Zwangsbeurlaubung anzuhören ist.
Schriftform ist nicht unbedingt vorgeschrieben, aber der Beamte kann ein Schreiben verlangen.

Sofern Sie Landesbeamter sind und Ihr Landesbeamtengesetz - wie in Niedersachsen - das Widerspruchsverfahren ausschließt, können Sie gegen die Zwangsbeurlaubung innerhalb eines Monats Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Sonst ist innerhalb eines Monats ein Widerspruch einzulegen.

Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
Aber in fast allen Fällen wird die Verwaltung die sofortige Vollziehung des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte anordnen. Das nimmt Widerspruch und Klage die aufschiebende Wirkung und Sie müssen dann ein gesondertes Verfahren nach § 80 VwGO bei Gericht anstrengen.

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