Landesbeamtengesetz Hamburg: Kommentar zu § 42
§ 42 Landesbeamtengesetz Hamburg:
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.
Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.
Die Vorschrift, die im hamburgischen Landesbeamtengesetz in den Abschnitt "Dienstunfähigkeit" eingeordnet ist, regelt im Zusammenspiel mit § 28 Beamtenstatusgesetz ein schwieriges Problem:
Wird ein Beamter auf Probe dienstunfähig, so ist er eigentlich zu entlassen.
Da dies zu unbilligen Härten führen kann, gab es immer schon Regelungen wie die in § 28 Beamtenstatusgesetz, auf welche sich das hamburgische Landesbeamtengesetz ausdrücklich bezieht:
§ 28 Beamtenstatusgesetz Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
(3) § 26 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und 3 sowie § 27 sind entsprechend anzuwenden.
Es besteht also nach § 42 HmbBG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz ein durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts, sofern die Dienstunfähigkeit auf den Dienst zurückzuführen ist, insbesondere also wenn sie Dienstunfallfolge ist, aber nicht nur dann.
In anderen Fällen, etwa bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines privaten Unfalls des Beamten auf Probe oder nach dem Ausbruch einer schweren Krankheit, hat der Dienstherr eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Entscheidet er gegen die Versetzung in dem Ruhestand (und damit für die Entlassung), so wird seine Entscheidung nur in seltenen Fällen angreifbar sein, da der Dienstherr nach wohl allgemeiner Meinung sogar fiskalische (also finanzielle) Erwägungen in seine Entscheidungsfindung einbeziehen darf.
Die Entscheidung des Dienstherrn kann mit Widerspruch und Klage angefochten werden.
Wer in diesem Bereich tragische Fälle miterlebt hat, wird geneigt sein, jungen Beamten zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu raten.
Kommt es zu einer Entlassung, so wird der entlassene Beamte in der Rentenversicherung nachversichert.
Einen unbedingten Anspruch auf Ruhegehalt haben Beamte auf Lebenszeit, welche schon eine Mindestdienstzeit absolviert haben oder infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sind:
Bund und Länder sind unterschiedlich weit mit dem Vorhaben, ein neues System einzuführen, nämlich ein Altersgeld für aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten.
Hierüber informiert u. a. der Aufsatz von Alfred Drescher, "Altersgeld für freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten", in: RiA 2013, 103 ff.
§ 4 Beamtenversorgungsgesetz der Hansestadt Hamburg
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. ...
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. ...