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Landesbeamtengesetz Hamburg: Kommentar zu § 35 Abs. 4 und Abs. 5

§ 35 Abs. 4 HmbBG ist im Dezember 2012 und im Frühjahr 2014 geändert worden.
Wo jetzt "Die für die Versetzung in den Ruhestand ... zuständige Stelle" steht, hieß es zuvor: "Der Senat".
Aber wichtiger sind Änderungen der Voraussetzungen für den erfolgreichen Antrag des Beamten, dass seine Pensionierung hinausgeschoben werden solle.

§ 35 Abs. 5 HmbBG sollte in einer bestimmten, für die Beamten günstigen Fassung im Jahr 2015 in Kraft treten.
Nun hat man Absatz 5 zu Ungusten der Beamten geändert. Die geänderte Fassung trat erst Anfang 2020 in Kraft.

§ 35 Beamtengesetz Hamburg: Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1)  ...

(4) Die für die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 zuständige Stelle kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden,
2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.

Anmerkung: Absatz 4 Ziffer 2 geändert im Februar 2014 (HmbGVBl. 2014 Nr. 9 S. 70). Zuvor lautete die Bedingung: "wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen". Eine Verschlechterung für die Beamten!

Anmerkung: der nachfolgende Absatz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (HmbGVBl. 2014 Nr. 9 S. 70).
(5) Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4 Nummer 2 zu entsprechen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist,
2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und
3. zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.


Die Vorschrift lässt in einer ungewöhnlichen Art neuere Tendenzen im Beamtenrecht erkennen: der Gesetzgeber hat nicht nur ein neues Gesetz erlassen, sondern zugleich schon dargestellt, was künftig gelten soll.
Das gesetzgeberische Programm ging zunächst erkennbar dahin, das Recht des einzelnen Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit zu stärken. Damit passte sich das Beamtenrecht in die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung - längere Lebensarbeitszeit für alle - ein. So meinte man, bis im Jahr 2014 eine Kehrtwendung erfolgte und zum Beispiel das Inkrafttreten des Absatzes 5 um weitere fünf Jahre hinausgeschoben wurde.


Absatz 4 Ziffer 1:
Der Dienstherr kann eine Verlängerung der Dienstzeit praktisch nur bewirken, wenn der Beamte zustimmt.


Absatz 4 Ziffer 2:
Der Beamte kann seinerseits versuchen, mit einem entsprechenden Antrag eine Verlängerung seiner Dienstzeit herbeizuführen.
Bis vor kurzem konnten entsprechende Entscheidungen des Dienstherrn, wenn der Antrag eines Beamten auf  Verlängerung seiner Dienstzeit abgelehnt worden war, als nahezu unanfechtbar angesehen werden. Sie werden im Internet fast nur für die Beamten negative Gerichtsentscheidungen finden.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat aber im Juni 2012 in zwei kurz aufeinander folgenden Beschwerdeentscheidungen vom 05.06.12 - 1 Bs 98/12 - und vom 07.06.12 - 1 Bs 119/12 - die übliche Argumentation des Dienstherrn zurückgewiesen und näher konkretisiert, wann überhaupt davon geredet werden kann, dass "dienstliche Interessen" einer Dienstzeitverlängerung entgegen stehen.
Sie finden die erstgenannte Entscheidung auf der Internetseite des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.

Nun wurde aber im Februar 2014 das Gesetz in diesem Punkte wieder zu Ungunsten der Beamten geändert.


Wichtig ist auf jeden Fall, dass der entsprechende Antrag des Beamten spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden soll.
Von grundlegender Bedeutung ist es auch, dass vor dem vom Gesetz vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand zumindest eine vorläufige Regelung herbeigeführt wird.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der erwähnten Entscheidung.


Die entsprechende Vorschrift im Bundesbeamtengesetz unterschied sich von dem hamburgischen Landesrecht insofern, als im Bundesbeamtengesetz verlangt wird, dass die Verlängerung auf Antrag des Beamten "im dienstlichen Interesse" liegt. In Hamburg wurde bis Februar 2014 nur gefordert, dass keine dienstlichen Interessen der Verlängerung entgegen stehen. Es musste also in Hamburg nicht ein positives dienstliches Interesse an der Verlängerung gegeben sein. Doch nun hat man das hamburgische Gesetz geändert, so dass es der Regelung für Bundesbeamte im Wesentlichen entspricht.

§ 53 Bundesbeamtengesetz: Hinausschieben der Altersgrenze

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
1. dies im dienstlichen Interesse liegt und
2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden. (1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn
1. die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2. Planstellen eingespart werden sollen,
3. die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4. die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5. andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6. zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn
1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) ... [Betrifft Altersteilzeit]

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