Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Beamtengesetze und Verordnungen ⁄ Hamburgisches Landesbeamtengesetz ⁄ Erläuterungen zu § 20
Landesbeamtengesetz Hamburg: Kommentar zu § 20



§ 20 Beamtengesetz Hamburg: Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn einer Beamtin oder einem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel in die Laufbahngruppe 2 verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,
2. während der Probezeit,
3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
(4) Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist die Übertragung eines anderen Amtes nach Absatz 1 nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.


Die Vorschrift gibt den rechtlichen Rahmen für Fragen des beruflichen Aufstiegs durch Beförderung vor.
Sie regelt dabei nur die rechtliche Position des einzelnen Beamten, nicht das Konkurrenzverhältnis bzw. die Beförderungsauswahl unter mehreren Beamten.


Absatz 1
Der Begriff der Beförderung ist nur noch in seltenen Fällen umstritten:
Die Vorschrift bietet hier eine Begriffsbestimmung. Sie regelt aber nicht einmal im Ansatz die vielfältigen rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Beförderungsauswahl und nennt hier auch nicht die Auswahlkriterien.


Absätze 2 und 3
Vielmehr soll diese Vorschrift im Wesentlichen nur festlegen, wann für den einzelnen Beamten eine Beförderung aus individuell auf ihn bezogenen Gründen (noch) nicht möglich ist.
Ausnahmen wird der Landespersonalausschuss nur in seltenen Fällen zulassen.
Es gibt aber auch von dem Gesetz selbst geregelte Ausnahmen so u.a. in § 23 III HmbBG.


Absatz 4
Selten relevant, betrifft nur Beamte, die sich politisch betätigen und Mandate ausüben oder anstreben.


Die Vorschrift findet eine Ergänzung in § 6 der Laufbahnverordnung der Hansestadt Hamburg:

§ 6 HmbLVO: Beförderung

(1) Beamtinnen und Beamte, die ihre Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz HmbBG nachzuweisen haben, sollen eine Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten in den Dienstgeschäften des höheren Amtes leisten. Die Erprobungszeit dient der Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte die allgemeinen Beamtenpflichten erfüllt und nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den fachlichen Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes entspricht. Die Erprobungszeit kann in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 5 bis zur Höchstdauer von einem Jahr verlängert werden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die Dienstpostenübertragung rückgängig zu machen.
(2) Die Erprobungszeit gilt als geleistet
soweit sich die Beamtin oder der Beamte in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder in Tätigkeiten während einer Zuweisung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen, bewährt hat,
soweit die oberste Dienstbehörde im Einzelfall weitere Tätigkeitszeiten, die nach Art und Bedeutung eine Prognose der Bewährung für das höhere Amt rechtfertigen, auf die Erprobungszeit anrechnet.
(3) Die Übertragung von Beförderungsämtern kann an besondere Qualifikationen gebunden werden; dabei kann nach Ämtern sowie nach den Anforderungen bestimmter Dienstposten oder Gruppen von Dienstposten unterschieden werden.
(4) Die Übertragung eines über dem jeweiligen zweiten Einstiegsamt der Laufbahn liegenden Beförderungsamtes an Beamtinnen und Beamte, denen bei ihrem Zugang zur Laufbahn zunächst ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes verliehen wurde, setzt vorbehaltlich weiterer, dienstpostenbezogener Qualifizierungserfordernisse und der Regelungen zum Durchlaufen der Ämter (§ 3) voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
die Zugangsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt oder
einen von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenen Qualifizierungsstand für die Wahrnehmung der Ämter über dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahn
erworben hat. Der nach Satz 1 Nummer 2 erforderliche Qualifizierungsstand kann vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften oder der Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde erworben werden durch
eine Zusatzausbildung, die sowohl fachtheoretische als auch berufspraktische Anteile enthalten kann und mit einer Prüfung abschließen soll,
Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung,
eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt erheblich hinausgehende, auf sonstige Weise erworbene berufliche Qualifikation.
Die Bestimmungen nach Satz 2 können für den Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen festlegen, dass ein Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen ist. Soweit Bestimmungen nach Satz 2 für die jeweilige Laufbahn oder den Laufbahnzweig nicht getroffen sind, kann die oberste Dienstbehörde jeweils im Einzelfall entscheiden, ob die Beamtin oder der Beamte den nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Qualifizierungsstand aufweist.
Beamtenrecht / Übersicht
Beamtengesetze / Verordnungen Beamtenstatusgesetz
Bundesbeamte Bundesbeamtengesetz Bundesbesoldungsgesetz
Hamburg Besoldungsgesetz Beamtenversorgungsgesetz HmbPersVG - Auszug Hamburg: LVO Hamburg: LVO-Pol (Polizei) Hamburg: LVO-Steuer
Niedersachsen Niedersachsen: LBG Niedersachsen: LVO
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein: LBG