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Bundeslaufbahnverordnung (BLV) - Verwaltungsvorschrift zu § 4 BLV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14.07.09

Zu § 4 (Stellenausschreibungspflicht)
Die Pflicht zur Stellenausschreibung ist nicht auf die Fälle der Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellungen) beschränkt. Auch behördenintern zu besetzende Stellen sind im Regelfall auszuschreiben.

Die Art der Ausschreibung richtet sich danach, ob es sich um eine Einstellung handelt oder nicht.
Bei einer Neueinstellung ist eine öffentliche Ausschreibung erforderlich (z. B. im Internet, in einem Amtsblatt oder einer Zeitung). Ausschreibungen, die lediglich in den Diensträumen einer Behörde aushängen, genügen diesen Anforderungen nicht.
Zu besetzende Stellen, die nicht durch eine Neueinstellung besetzt werden, können hingegen auch behördenintern ausgeschrieben werden.

§ 6 Absatz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.

§ 4 Absatz 2 normiert Ausnahmetatbestände, für die die Pflicht zur Stellenausschreibung entfällt. Dies schließt aber nicht aus, dass die Stellenausschreibung als Instrument der Ermittlung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber genutzt wird.

§ 4 Absatz 3 BLV eröffnet die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen aus Gründen der Personalplanung oder des Personaleinsatzes allgemein oder in Einzelfällen auf eine Ausschreibung zu verzichten. Bei Einstellungen ist dies allerdings nur in besonderen Einzelfällen zulässig (Nummer 2). § 4 Absatz 3 Nummer 2 BLV enthält auf der Tatbestandsseite den unbestimmten Rechtsbegriff des besonderen Einzelfalls, der gerichtlich voll überprüfbar ist, und räumt auf der Rechtsfolgenseite der Dienstbehörde Ermessen ein. Ein besonderer Einzelfall liegt vor, wenn ein sich von der Masse der Fälle wesentlich abhebender Fall vorliegt, z. B. wenn klar ist, dass für eine Stelle in einer Forschungseinrichtung nur wenige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit der nötigen fachlichen Spezialisierung in Betracht kommen. Hier ist die Ermessensentscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes zu treffen.
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