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Disziplinarrecht: Das Beschleunigungsgebot nach § 4 BDG

Der Gesetzgeber hat in vielen Bereichen für eine beschleunigte Abwicklung des Disziplinarverfahrens Sorge getragen, etwa wenn er bestimmt,
- dass der Beamte über die Vorwürfe unverzüglich zu unterrichten ist (§ 20 I BDG),
- dass der Beamte Äußerungsfristen einzuhalten hat (§ 20 II BDG).

Er bringt deutlich zum Ausdruck, dass es ein rechtsstaatliches Gebot ist, Verfahren innerhalb angemessener Zeiträume durchzuführen und abzuschließen. Aber dafür ist nicht allein der betroffene Beamte verantwortlich, der bestimmte Fristen einhalten soll, sondern gefordert sind die Ermittlungsführer und die Disziplinardienststellen.

Das Beschleunigungsgebot hat Verfassungsrang. Dies ist für das Strafrecht seit längerem anerkannt und für das Disziplinarrecht kann nichts anderes gelten.
Bund und Länder gehen übereinstimmend davon aus, dass das behördliche Disziplinarverfahren nach einem halben Jahr abgeschlossen sein sollte.

§ 4 Bundesdisziplinargesetz: Beschleunigungsgrundsatz § 62 Bundesdisziplinargesetz: Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

Nach sechs Monaten kann sich der Beamte an das Disziplinargericht wenden

Der Beamte kann eine gerichtliche Fristsetzung für den Abschluss des Verfahrens beantragen, wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit seiner Einleitung abgeschlossen wurde, § 62 BDG bzw. entsprechende Landesvorschriften (bei Landesbeamten).

Bitte beachten Sie, dass Sie dieses Recht ggf. wahrnehmen müssen. Sie können sonst nicht in allen Fällen später noch etwas für Sie Günstiges aus Verfahrensverzögerungen ableiten. Erkennt ein Gericht aus Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, so bleibt die Verfahrensdauer auf jeden Fall unberücksichtigt, sie wirkt dann nicht mildernd und schließt die Entfernung aus dem Dienst nicht aus.

Die Fristsetzung nach § 62 BDG - nähere Einzelheiten. Beispiel für gerichtliche Fristsetzung: VGH BW 14.11.16 Beispiel für gerichtliche Fristsetzung: VG Wiesbaden 07.07.15 Beispiel für gerichtliche Fristsetzung: VG Magdeburg 14.04.11

Die entprechende Regelung für hamburgische Landesbeamte finden Sie hier.


Soldaten: § 17 WDO


§ 17 Zeitablauf
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme
nicht mehr verhängt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung
des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr
verhängt werden.
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren
oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt
Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung
oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
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Disziplinarverfahren
Unterrichtung d. Beamten Belehrung vor Anhörung Wahrheitspflicht? Geständnis Ermittlungen (§§ 20 - 30) Akteneinsichtsrecht Aussetzung, § 22 BDG Beweisantragsrecht Anwesenheit/ Fragerecht - Ladung - Anwesenheitsrecht Observation zulässig? Begutachtung durch Amtsarzt? Durchsuchung, § 27 BDG Protokollierung abschließende Anhörung schwerere Fälle - § 31 Einstellung - § 32 BDG Disziplinarverfügung Disziplinarklage - Mitbestimmung
Fristsetzung § 62 BDG VG Wiesbaden 09.06.20 VGH BW 14.11.16 VG Wiesbaden 07.07.15 VG Magdeburg 14.04.11