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Die Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht

Gegen eine Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren,
die bei dem Arbeitsgericht zu erheben ist.


Am einfachsten ist der Weg zum Anwalt, aber auch der direkte Weg zur Rechtsantragsstelle des Gerichts ist möglich.
Klagen können nämlich nicht nur schriftlich eingereicht, sondern auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden.
Dabei wird Ihnen ein Rechtspfleger behilflich sein.

Sie können aber auch schriftlich Klage erheben oder sich durch einen Bevollmächtigten (Familienmitglied, Rechtsbeistand, Gewerkschaftsvertreter, Anwalt) vertreten lassen.

Vor dem Landesarbeitsgericht (in zweiter Instanz) müssen Sie sich dann von einem Verbandsvertreter oder einem Anwalt vertreten lassen.
Beachten Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Klage!
Die Frist beginnt, wenn Ihnen die Kündigungserklärung ausgehändigt oder zugestellt wird.

In der Kündigungsschutzklage formulieren Sie einen bestimmten Antrag, den Sie dann auch begründen.
Der Antrag kann zum Beispiel lauten:
"Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 20.11.09 nicht zum 31.03.10 endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.10 hinaus fortbesteht."
Es können sich weitere Anträge anschließen, etwa zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung usw.

Das Gericht prüft nun entweder nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) oder nach allgemeineren Regeln (Basiskündigungsschutz).
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