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Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzstreit

Im Kündigungsschutzprozess wehrt sich der Arbeitnehmer zwar gegen die ausgesprochene Kündigung und er möchte sich seinen Arbeitsplatz erhalten.
Aber aus vielerlei Gründen kann sich ergeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kaum noch sinnvoll sein könnte.

Für diesen Fall sieht das Kündigungsschutzgesetz vor, dass das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen kann, wenn die Kündigung unwirksam war, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre.

Tatsächlich enden sehr viele Kündigunggschutzprozesse mit einer entsprechenden Vereinbarung, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Die Parteien vergleichen sich.

Als Faustregel gilt in der Praxis, dass für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttogehalt als Abfindung gezahlt wird. Im Einzelfall können sich aber höhere oder niedrigere Beträge ergeben.
Wenn sich die Parteien nicht einigen, sondern das Gericht entscheiden muss, ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, dann kann es dem Arbeitnehmer bis zu zwölf, in bestimmten Fällen sogar bis zu 18 Monatseinkommen als Abfindung zusprechen.

Die Abfindung hat grundsätzlich der Arbeitnehmer zu versteuern, und zwar nach einem etwas komplizierten Verfahren der Berechnung (sog. Füntelregelung).
Die Parteien können allerdings eine andere Regelung vereinbaren. Wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Abfindung netto auszuzahlen, dann hat er die Steuern zu tragen.

Wird mit der Abfindung der Verlust des Arbeitsplatzes abgegolten, so ist die Abfindung nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Abgaben belastet.

Bitte bedenken Sie stets, dass die Zahlung einer Abfindung Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend gefährden kann, längstens für die Dauer eines Jahres.
Haben Sie sofort eine Anschlussbeschäftigung, sind Sie natürlich auf der sicheren Seite. Aber sonst ...
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