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Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht

Es geht hier um den Fall, dass Eheleute sich bei Trennung oder Scheidung nicht darüber einigen können, wer in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleibt, und dass deshalb eine Entscheidung des Gerichts angestrebt wird.
Die Darstellung zerfällt in zwei Teile, weil die gesetzlichen Regelungen für die Zeit bis zur Scheidung und für die Zeit nach der Scheidung nicht identisch sind. (So wie wir es zum Beispiel auch aus dem Unterhaltsrecht kennen.)

1. Wohnungszuweisung durch das Gericht bei Getrenntleben (s. diese Seite)
 2. Wohnungszuweisung durch das Gericht oder Vereinbarung für die Zeit nach der Scheidung



Wohnungszuweisung während der Trennungszeit (während des Getrenntlebens)

§ 1361b BGB: Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.


(Erst) mit der Scheidung wird im Streitfall endgültig über die Verteilung der Ehewohnung und des Hausrats entschieden. Während des Getrenntlebens sind aber unter bestimmten Bedingungen vorläufige Regelungen möglich. Für die Wohnung ergibt sich dies aus § 1361 b BGB in Verbindung mit §§ 200 bis 209 FamFG.

Leben die Eheleute getrennt oder will dies einer von ihnen künftig, so kann die Überlassung der Wohnung oder eines Teils zur alleinigen Nutzung verlangt und von dem Gericht angeordnet werden.
Dabei geht es wirklich nur um die vorläufige Regelung der Nutzung bis zur Scheidung, und zwar nur um eine Regelung im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, nicht etwa um eine Veränderung der Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten wie z. B. der bestehenden Mietverträge usw.

Voraussetzung ist, dass die Wohnungsüberlassung zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist.
Dies ist nur bei außergewöhnlichen Umständen anzunehmen, wenn eine unerträgliche Belastung des einen Ehegatten abzuwenden ist oder Kindesinteressen dies gebieten. Die Umstände müssen ähnliche sein, wie sie im Gewaltschutzgesetz auch zu vorläufigen Regelungen durch Polizei und Gericht ermächtigen.

Das Verfahren nach § 1361 b BGB ist in §§ 200 ff. FamFG geregelt.
Auf seinen Antrag hin ist an dem Verfahren auch das Jugendamt zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt leben.
Der Vermieter und andere Personen sind nicht zu beteiligen, da durch das Verfahren nicht (endgültig) in die Rechte Dritter eingegriffen wird. Der Vermieter wird eine Entscheidung des Gerichts zu respektieren haben.

Die Maßstäbe verschieben sich, wenn die Wohnung im Eigentum des anderen Ehegatten steht.
Denn ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht bedarf besonderer Rechtfertigung.
Sowohl bei Einigung hinsichtlich der Überlassung der Wohnung als auch bei richterlicher Zuweisung kann eine Vergütung (Mietzins) verlangt werden, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht - sofern es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Die Vergütung wird vom Familiengericht festgesetzt, falls sich die Parteien darüber nicht einigen.
Die Wohnungszuweisung schützt sie in diesem Fall nur bedingt, zum Beispiel wenn die Wohnung / das Haus verkauft wird. Dies ist trotz der Wohnungszuweisung möglich und die Juristen streiten darüber, ob und ggf. wie das Nutzungsrecht gesichert werden kann.
Ein Veräußerungsverbot kann das Gericht wahrscheinlich nicht verhängen. Es kann aber unter Umständen ein zeitlich begrenztes Mietverhältnis begründen.

Falls Sie die Wohnung verlassen, beachten Sie bitte die Sechsmonatsfrist in Absatz 4.
Eine Rückkehr in die Wohnung ist spätestens dann gegen den Willen des anderen nicht mehr möglich.


Zu dem oben erwähnten Gewaltschutzgesetz: Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (§ 2 Gewaltschutzgesetz) ist die Zuweisung der Ehewohnung bei "prügelnden" Ehegatten erleichtert.
Nach diesem Gesetz können Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen (und den Kindern) die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
Das Gewaltschutzgesetz schützt aber auch in anderen Fällen vor Nachstellungen / Stalking.
In Rechtsanwältin Münster finden Sie eine erfahrene und kompetente Spezialistin für diese Probleme.

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Diese Darstellung über die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten zerfällt in zwei Teile:

bei Getrenntleben
nach Scheidung
Mietkaution

Schwerpunkte im Familienrecht: Trennungsfolgen Scheidungsrecht Unterhaltsrecht Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt

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