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Disziplinarrecht in Schleswig-Holstein

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Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein

(Wir haben an einigen Stellen die ständig sich wiederholenden weiblichen Formen ("Beamtinnen und Beamte") gestrichen. Natürlich gilt das Gesetz für Männer und Frauen gleichermaßen - trotz § 41 Absatz 2.)

In prozessualer Hinsicht sollte die landesrechtliche Besonderheit in § 42 beachtet werden (kein Widerspruchsverfahren).

Landesdisziplinargesetz (LDG) Vom 18.03.03

Erster Teil  Allgemeine Bestimmungen
§  1 Persönlicher Geltungsbereich §  2 Sachlicher Geltungsbereich §  3 Gebot der Beschleunigung §  4 Ergänzende Anwendung des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
Zweiter Teil  Disziplinarmaßnahmen §  5 Arten der Disziplinarmaßnahmen §  6 Verweis §  7 Geldbuße §  8 Kürzung der Dienstbezüge §  9 Zurückstufung §  10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis §  11 Kürzung des Ruhegehalts §  12 Aberkennung des Ruhegehalts §  13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme §  14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren §  15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs §  16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Dritter Teil  Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt I Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§  17 Einleitung von Amts wegen §  18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten §  19 Ausdehnung und Beschränkung
Abschnitt II  Durchführung
§  20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten §  21 Zentrale Disziplinarbehörde §  22 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen und Bindungen §  23 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung §  24 Beweiserhebung §  25 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige §  26 Herausgabe von Unterlagen §  27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen §  28 Protokoll §  29 Innerdienstliche Informationen §  30 Abschließende Anhörung §  31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Abschnitt III Abschlussentscheidung
§  32 Einstellungsverfügung §  33 Disziplinarverfügung §  34 Erhebung der Disziplinarklage §  35 Beteiligung der obersten Dienstbehörde §  36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren §  37 Kostentragungspflicht
Abschnitt IV  Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§  38 Zulässigkeit §  39 Rechtswirkungen §  40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge
Vierter Teil: Gerichtliches Disziplinarverfahren
§  41 Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen §  42 Ausschluss des Vorverfahrens §  43 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
Fünfter Teil: Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§  44 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts §  45 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten §  46 Begnadigung
Sechster Teil: Besondere Bestimmungen
§  47 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte §  48 Dienstvorgesetzte §  49 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten §  50 Übergangsbestimmungen



Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.


§ 2 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die
1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.


§ 3 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Gebot der Beschleunigung

Alle Beteiligten haben auf eine beschleunigte Durchführung des Disziplinarverfahrens hinzuwirken.


§ 4 Ergänzende Anwendung des Landesverwaltungsgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung


Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.


Zweiter Teil Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
Verweis,
Geldbuße,
Kürzung der Dienstbezüge,
Zurückstufung und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind:
Kürzung des Ruhegehalts und
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.



§ 6 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.


§ 7 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf eine Geldbuße bis zum Betrag von 500 Euro verhängt werden.
(2) Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. Sie kann von den Dienst- und Anwärterbezügen sowie den Versorgungsbezügen oder den nach § 40 Abs. 2 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden, wenn sie oder ein Teilbetrag von ihr nicht rechtzeitig gezahlt wird.


§ 8 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Kürzung der Dienstbezüge

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der prozentualen Verminderung der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge um höchstens 20% auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird ihr oder sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Disziplinarverfügung verkürzt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist und dieser Umstand nicht bereits bei der Bemessung der Maßnahme berücksichtigt worden ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin auf Zeit oder zum Wahlbeamten auf Zeit.


§ 9 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Zurückstufung

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, wobei eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn nur zulässig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn eingestellt worden ist.  Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Maßnahme folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Maßnahme wieder befördert werden. Der Zeitraum kann in der Disziplinarverfügung verkürzt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 10 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verliert die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Ist eines von mehreren ämtern ein Ehrenamt und wird die Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie oder er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis zum Land, den Gemeinden, Kreisen, ämtern sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts begründet werden.


§ 11 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der prozentualen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens 20% auf längstens drei Jahre. §  8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 12 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. Die Hinterbliebenen verlieren den Anspruch auf Versorgung.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle ämter, die die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.


§ 13 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.


§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden. Eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts darf nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.


§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Widerruf unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23 oder für die Dauer der Beteiligung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.


§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf das Verwertungsverbot eintritt, beginnt mit der Abschlussentscheidung der oder des Dienstvorgesetzten oder des Disziplinargerichts. Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken. Solange das Beförderungsverbot gemäß § 9 Absatz 3 andauert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Eintrag über diese Tatsache bis zum Fristende in der Personalakte verbleibt.
(4) Für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, findet § 90 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Entfernung und Vernichtung der betreffenden Vorgänge auch in den Fällen der Nummer 2 von Amts wegen erfolgt, sofern die Beamtin oder der Beamte keinen Antrag stellt. Im übrigen gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.


Dritter Teil Behördliches Disziplinarverfahren

Abschnitt I Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung


§ 17 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn wegen § 5 Absatz 2, § 1 4 oder wegen § 15 eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 werden durch eine Beurlaubung, Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.


§ 18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte sowie die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller  mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


§ 19 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Ausdehnung und Beschränkung

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den § §  32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den § §  32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.


Abschnitt II Durchführung

§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung und die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer Bevollmächtigten oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.


§ 21 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Zentrale Disziplinarbehörde

(1) Die Zentrale Disziplinarbehörde wirkt auf eine einheitliche Ausübung der Disziplinarbefugnis bei schweren Dienstvergehen hin. Sie ist in Disziplinarverfahren, die voraussichtlich zu Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 führen werden, unverzüglich zu unterrichten. Verfahrensabschließende Entscheidungen sind ihr in diesen Fällen mitzuteilen.
(2) Die Zentrale Disziplinarbehörde kann auf Antrag der zuständigen obersten Dienstbehörde ein eingeleitetes Disziplinarverfahren, das voraussichtlich zu einer Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 führen wird, durchführen. Sie hat in diesen Fällen die Befugnisse der Dienstvorgesetzten und obersten Dienstbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Maßnahmen der Zentralen Disziplinarbehörde, die das behördliche Disziplinarverfahren abschließen, sollen im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde erfolgen.
(3) Die Zentrale Disziplinarbehörde berät alle Dienstvorgesetzten und obersten Dienstbehörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zwecke dürfen ihr die im Einzelfall erforderlichen Personalaktendaten der oder des Betroffenen übermittelt werden. Nach Abschluss der Beratung sind die überlassenen Unterlagen zurückzugeben und die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen.
(4) Zentrale Disziplinarbehörde ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. Hinsichtlich der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist sie nur zuständig für die Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der Bereiche des Landtags und des Landesrechnungshofs.


§ 22 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen und Bindungen

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Das Ergebnis der Ermittlungen ist schriftlich festzuhalten. Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen an sich ziehen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen im Einzelfall oder auf Dauer geeignete Bedienstete als Ermittlungsführerin oder Ermittlungsführer bestellen. Stehen geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen bestellt werden. Unbeschadet dessen kann die oder der Dienstvorgesetzte jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen und Beweiserhebungen selbst durchführen. Die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer ist an die Weisungen der oder des Dienstvorgesetzten gebunden und soll als Bedienstete oder Bediensteter bei Übertragung im Einzelfall für die Dauer der Aufgabe im Hauptamt entlastet werden.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 sind in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.


§ 23 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt; das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 160 der Strafprozessordnung mit der Erforschung des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, begonnen hat. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.


§ 24 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
Urkunden und Akten beigezogen,
der Augenschein eingenommen sowie
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt
werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne nochmalige Beweiserhebung verwertet werden.
(3) über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Die Beamtin oder der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.


§ 25 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den § § 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Dienstvorgesetzten oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern gestellt werden.


§ 26 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Herausgabe von Unterlagen

Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, elektronische Datenträger, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.


§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


§ 28 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Protokoll

über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten sowie über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168 a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.


§ 29 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Innerdienstliche Informationen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige übertragung von Aufgaben oder ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.


§ 30 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zum Ermittlungsbericht zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung unterbleibt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.


§ 31 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Diese kann das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.


Abschnitt III Abschlussentscheidung
§ 32 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Einstellungsverfügung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.nach den § § 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,
2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 70 Absatz 1 sHBeamtVG eintreten oder in einem anderen Disziplinarverfahren auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung gemäß § 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden soll.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.


§ 33 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ist zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. Kürzungen des Ruhegehalts werden von den nach § 49 für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
(3) Zurückstufungen werden von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen.


§ 34 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.


§ 35 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten. äußert sich diese innerhalb eines Monats nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Satz 1 gilt nicht für Einstellungs- und Disziplinarverfügungen gegen Beamtinnen und Beamte

der Gemeinden und kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner,

der Kreise und kreisfreien Städte und

kommunaler Zweckverbände, die der Aufsicht des Innenministeriums unterliegen.


§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, sobald diese oder dieser Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.


§ 37 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Kostentragungspflicht

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Auslagen entstanden, können ihr oder ihm diese nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedient, sind auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.


Abschnitt IV Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen     ⁄ Erläuterungen

§ 38 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn
1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder
2. bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes, oder nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird.
Die Einbehaltung von Bezügen kann auch nach der Dienstenthebung erfolgen.
Ohne Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen kann sie gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. § 39 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.
(2) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.


§ 39 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Rechtswirkungen

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle ämter, die die Beamtin oder der Beamte inne hat.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und wird sie oder er während dieser Zeit vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach § 11 SHBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.


§ 40 Landesdisziplinargesetz Schleswig-Holstein: Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge

(1) Die nach § 38 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.


Vierter Teil Gerichtliches Disziplinarverfahren                     ► Bundesdisziplinargesetz


§ 41 Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend.
Soweit durch Rechtsvorschriften die elektronische Form der Übermittlung an die Verwaltungsgerichte vorgeschrieben ist, gelten diese Maßgaben auch für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Im Übrigen können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden. Für die Einreichung und Unterzeichnung gelten die allgemeinen Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten. Die Aktenführung durch die Gerichte in Disziplinarsachen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
(2) Der Kammer für Disziplinarsachen gehört mindestens eine Frau an. Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so sollen der Kammer mindestens zwei Frauen angehören.


§ 42 Ausschluss des Vorverfahrens

Vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.


§ 43 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer) müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium stellt für jeweils fünf Kalenderjahre eine Vorschlagsliste von Beamtinnen und Beamten auf, aus der die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen gegliedert aufzuführen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände und die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Listen Vorschläge machen
(3) Für jeden Senat des Oberverwaltungsgerichts, der für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für eine Amtszeit von fünf Jahren von zwei vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Richterinnen oder Richtern ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern sind mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. über die Auslosung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Das Oberverwaltungsgericht setzt die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis und teilt dem Verwaltungsgericht die Namen der ausgelosten Beamtinnen und Beamten mit.
(4) Für jede Kammer des Verwaltungsgerichts, die für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmten Verwaltungsgerichtsdirektorinnen oder Verwaltungsgerichtsdirektoren aus den vom Oberverwaltungsgericht nicht ausgelosten Beamtinnen und Beamten ausgelost. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes sowie von § 41 Abs. 2 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(6) Für Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes gelten die Absätze 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass das für die Justiz zuständige Ministerium die Vorschlagsliste von der zuständigen obersten Bundesbehörde anfordert. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen.


Fünfter Teil Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 44 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn und soweit für den gleichen Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn ein anderes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 6 begründet wird.


§ 45 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den § § 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen und
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Abs. 1 SHBeamtVG ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 70 SHBeamtVG zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte erhält 55 % der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe bereits bestanden hatte.

§ 46 Begnadigung

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die Befugnis kann übertragen werden. Die übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Sechster Teil Besondere Bestimmungen

§ 47 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte

Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, ämter und kommunalen Zweckverbände nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes wahr. Haben die Beamtinnen und Beamten keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten mit Disziplinarbefugnis, nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden auch die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten im Sinne dieses Gesetzes wahr. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 22 Abs. 1 Satz 3 finden keine Anwendung.

§ 48 Dienstvorgesetzte

Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung, sofern dies erforderlich ist, festzulegen, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist. Dabei können von § 17 Abs. 4 abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.

§ 49 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Innenministerium, welche Behörde zuständig ist.

§ 50 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt und abgeschlossen.
(2) Ungeachtet dessen steht den Beamtinnen und Beamten sowie den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bis zur Erhebung der Disziplinarklage das Recht zu, sich für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu entscheiden. Die Rechtsausübung ist der Einleitungsbehörde schriftlich anzuzeigen; sie ist nicht widerrufbar. In diesen Fällen verbleibt es für das weitere Disziplinarverfahren bei der Zuständigkeit der Einleitungsbehörde. Die Durchführung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen kann die Einleitungsbehörde auf die bisherige Untersuchungsführerin oder den bisherigen Untersuchungsführer oder eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übertragen.
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