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Unterhaltsansprüche Eltern gegen Kinder / Position des Sozialamts

Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und
aktualisieren deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr.



Die Position des Sozialamts in Fragen des Elternunterhalts

Das Sozialamt wird zunächst den Übergang der Ansprüche schriftlich mitteilen.

Es wird sodann Auskünfte über Einkünfte und Vermögen verlangen.

Von dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners - seinen Nettoeinkünften unter Abzug berufsbedingter Aufwendungen - sind zunächst vorrangige Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
Dies sind in erster Linie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und dem Ehegatten.

Bleibt dann noch verfügbares Einkommen, so gilt:
Dem Unterhaltsschuldner verbleibt bei Unterhaltsansprüchen seiner Eltern mindestens ein Selbstbehalt von (mindestens) EUR 1.800,00 monatlich ab 01.01.15.
Ist der Ehegatte ohne eigenes Einkommen, so wird man mindestens einen weiteren Selbstbehalt von EUR 1.440,00 ansetzen können.
Mindestens EUR 1.800,00 bzw. EUR 3.240,00 bleiben also in der Zeit ab 01.01.15 unangetastet.

Von dem darüber hinaus gehenden, zur Verfügung stehenden Betrag ist meist noch eine weitere, geringe Pauschale abzuzuihen und nur von dem dann noch verfügbaren Einkommen verlangen die meisten Sozialämter die Hälfte als Elternunterhalt, d. h. die Hälfte des über EUR 1.800,00 hinausgehenden Einkommens verbleibt den Unterhaltspflichtigen. Vorausgesetzt, der Bedarf der Eltern ist so hoch und bei den Kindern liegen keine Umstände vor, die einen höheren Selbstbehalt rechtfertigen.
Die Frage des Selbstbehalts in diesen Fällen hat der BGH in einem Urteil vom 18.01.12, in dem es eigentlich um die Unterhaltsansprüche pflegebedürftig gewordener volljähriger Kinder geht, noch einmal kurz und prägnant angesprochen (Az. XII ZR 15/10; abgedruckt in NJW 2012, 926, 927).

Rückstände dürfen höchstens für den Zeitraum eines Jahres geltend gemacht werden, wie der Bundesgerichtshof einmal entschieden hat.
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