Dienstvergehen des Streiks von Beamten im Disziplinarrecht
Gewissermaßen als Kontrapunkt zu der ⁄ Entscheidung des VG Düsseldorf vom 15.12.10, 31 K 3904/10.O stellen wir Ihnen den nachfolgenden Fall bzw. die dazu ergangenen Entscheidungen vor.
Es ergibt sich eine Konstellation, die praktizierenden Anwälten im Beamtenrecht durchaus häufiger begegnet: Gerichte beurteilen eine Rechtsfrage unterschiedlich.
Wie soll Ihnen da ein Anwalt den Ausgang eines beamtenrechtlichen Verfahrens sicher voraussagen?
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 19.08.11, 9 A 1 / 11
1. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 V GG beinhalten auch weiterhin ein allgemeines Streikverbot für Beamte (hier: Lehrer). Eine funktionsbezogene Differenzierung - wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gem. Art. 11 EMRK in seinen Entscheidungen zum türkischen Streikverbot fordert - würde einen Verstoß gegen Art. 33 V GG in seiner durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Auslegung darstellen. Zu einer abweichenden Beurteilung des statusbezogenen Streikverbots für Beamte als tragenden Verfassungsgrundsatz ist das angerufene Verwaltungsgericht nicht befugt.
2. Ein Streikrecht für Beamte kann auch weder aus anderen völkerrechtlichen Übereinkommen noch aus unmittelbar geltendem EU-Recht abgeleitet werden.
3. Die Verhängung einer disziplinaren Geldbuße von 100,- € ist angemessen und auch erforderlich, um eine erneute Streikteilnahme des Beamten sowie seinen Kollegen zu verhindern.
1. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 V GG beinhalten auch weiterhin ein allgemeines Streikverbot für Beamte (hier: Lehrer). Eine funktionsbezogene Differenzierung - wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gem. Art. 11 EMRK in seinen Entscheidungen zum türkischen Streikverbot fordert - würde einen Verstoß gegen Art. 33 V GG in seiner durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Auslegung darstellen. Zu einer abweichenden Beurteilung des statusbezogenen Streikverbots für Beamte als tragenden Verfassungsgrundsatz ist das angerufene Verwaltungsgericht nicht befugt.
2. Ein Streikrecht für Beamte kann auch weder aus anderen völkerrechtlichen Übereinkommen noch aus unmittelbar geltendem EU-Recht abgeleitet werden.
3. Die Verhängung einer disziplinaren Geldbuße von 100,- € ist angemessen und auch erforderlich, um eine erneute Streikteilnahme des Beamten sowie seinen Kollegen zu verhindern.
Die Entscheidung des VG Osnabrück wurde von dem OVG Lüneburg bestätigt:
OVG Lüneburg, Urteil vom 12.06.12, 20 BD 7 / 11
1. Verbeamtete Lehrer haben in Deutschland kein Streikrecht.
2. Die Koalitionsfreiheit wird für verbeamtete Lehrer durch die im Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt.
3. Es kann dahinstehen, ob sich das Streitkverbot für deutsche verbeamtete Lehrer mit Art. 11 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR vereinbaren lässt.
4. Auch unter Berücksichtigung des Art. 11 EMRK ist das Streikverbot für deutsche Beamte jedenfalls ein tragender Bestandteil des ausbalancierten Systems des Berufsbeamtentums mit den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Beamten und ihrer Dienstherrn. Es stellt einen tragenden Verfassungsgrundsatz dar, der nur vom Verfassungsgesetzgeber geändert werden kann.
1. Verbeamtete Lehrer haben in Deutschland kein Streikrecht.
2. Die Koalitionsfreiheit wird für verbeamtete Lehrer durch die im Grundgesetz verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt.
3. Es kann dahinstehen, ob sich das Streitkverbot für deutsche verbeamtete Lehrer mit Art. 11 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR vereinbaren lässt.
4. Auch unter Berücksichtigung des Art. 11 EMRK ist das Streikverbot für deutsche Beamte jedenfalls ein tragender Bestandteil des ausbalancierten Systems des Berufsbeamtentums mit den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Beamten und ihrer Dienstherrn. Es stellt einen tragenden Verfassungsgrundsatz dar, der nur vom Verfassungsgesetzgeber geändert werden kann.