Startseite ⁄ Disziplinarrecht ⁄ Dienstvergehen ⁄ sexuell motiviertes Fehlverhalten ⁄ Problem Kinderpornographie ⁄ VG Bremen 2006
Kindesmissbrauch und Besitz kinderpornografischer Bilder als Dienstvergehen

Die nachfolgende Entscheidung steht heute, mehr als zehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung, als eigentlich nicht mehr besonders erwähnenswert in einer Reihe von inzwischen Dutzenden oder vielleicht gar Hunderter ähnlicher Entscheidungen.
Man kann ihr die disziplinarrechtliche Bewertung des Kindesmissbrauchs und der Verbreitung kinderpornografischer Dateien entnehmen: Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegt nahe.
Und für Betroffene ist wichtig, dass noch einmal dargestellt wird, dass das Disziplinargericht seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde legt, den das Strafgericht festgestellt hatte. Dies beruht auf der sog. Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile.

VG Bremen, Urteil vom 16.02.06, DB K 1001/05

Ein Vollzugsbeamter des BGS wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.


Der im Jahre 1951 geborene Beamte trat 1971 in den Dienst des Bundesgrenzschutzes (BGS) ein. Seit Mai 1980 ist er Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Polizeihauptmeister im BGS wegen eingeschränkter Dienstfähigkeit als Systemadministrator eingesetzt. In dieser Funktion wurde er überdurchschnittlich gut dienstlich beurteilt.
Der Beamte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Am 02.04.04 leitete die BGS-Inspektion gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein, nachdem bekannt geworden war, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen des Verdachts des Verbreitens kinderpornografischer Schriften ermittelte. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren gemäß 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt. Das Grenzschutzpräsidium ordnete mit Verfügung vom 18.06.04 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Kürzung seiner Bezüge um 50 % an. Am 27.10.04 wurden die disziplinarischen Ermittlungen ausgeweitet auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines 1984 geborenen Kindes in den Jahren 1990 und 1997.

Die Disziplinarklage stützt die Klägerin auf die Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil: Verurteilung des Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, und wegen des Verbreitens kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten.
Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilung lag zu Grunde:

In der Zeit vom 12.02.03 bis 26.03.04 hatte der Beklagte an sieben Tagen über seinen Internetzugang insgesamt 40 Bild-Dateien auf der Festplatte seines PCs gespeichert und diese Dateien an andere Internetteilnehmer via Email weitergegeben. Auf den Dateien war u. a. der sexuelle Missbrauch von minderjährigen Jungen durch Erwachsene dargestellt.
Im Juli 1990 und im Juli 1997 hatte sich der Beklagte jeweils während eines Schützenfestes in alkoholisiertem Zustand einem damals sechsjährigen bzw. 13-jährigen Jungen in sexueller Weise genähert.

...


Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet.
Die Kammer erkennt auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).
Ein Beamter begeht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen der Beamtenschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Der Beklagte hat sich mehrerer außerdienstlicher Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht.
Dabei geht die Kammer von den Feststellungen im Strafurteil aus. An diese Feststellungen ist die Disziplinarkammer gebunden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG). Sie könnte sich davon nur durch Beschluss lösen, wenn und soweit tatsächliche Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil offenkundig unrichtig sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG).
Dafür besteht kein Anhalt.

Mit dem festgestellten Verhalten hat der Beklagte elementar gegen die Pflicht verstoßen, als Beamter auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Denn Verstöße gegen Strafvorschriften, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, werden nach wie vor allgemein als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aus (BVerwG, Urteil vom 23.08.03, 2 WD 39.02, NVwZ 2004, 625, 626).
Der Beamte hat jeweils zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Ihm musste klar sein, dass die Verbreitung kinderpornografischer Bilder im Internet sowie der vollendete bzw. versuchte sexuelle Missbrauch eines Kindes mit seiner Stellung als Polizeivollzugsbeamter nicht in Einklang zu bringen ist. Hinsichtlich der letztgenannten Taten geht die Kammer allerdings ebenso wie das Strafgericht davon aus, dass der Beklagte erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden und daher im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat.

Unter Abwägung aller Umstände gelangt die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis, dass eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten und erforderlich ist. Im einzelnen:

1. Ein Beamter, der sich kinderpornografische Bilder, die ein tatsächliches Geschehen darstellen, in Dateiform aus dem Internet beschafft und an Dritte weitergibt, begeht ein sehr schweres Dienstvergehen, das bereits für sich genommen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. Bei der Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens ist vor allem in generalpräventiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass  Kinderpornografie, insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet, ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotenzial darstellt. Durch die Existenz eines entsprechenden Marktes werden Kinder mittelbar sexuell missbraucht und es wird fortlaufend in ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen, ohne dass sie sich wirksam dagegen wehren können. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind wegen der noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel und zerstört das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf. Ein solcher Beamter kann - vor allem wenn er Vorbildfunktion hat - nur in minder schweren Fällen oder beim Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 = NJW 2001, 240; vgl. ferner: BVerwG, Urteile vom 08.11.01, 2 WD 29.01; vom 27.08.03, 2 WD 39.02 - NVwZ 2004, 625; und vom 17.02.04, 2 WD 15.03; Bay. VGH, Urteil vom 01.06.05, 16a D 04.3502; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.04 - 3 LD 1/03, NVwZ 2005, 350; VG Berlin, Urteil vom 23.11.05, 85 A 13.04; VG Dresden, Urteil vom 31.01.03, 10 D 2307/02).

2. Ein entsprechend hohes disziplinarrechtliches Eigengewicht hat auch der unmittelbare sexuelle Missbrauch von Kindern. In solchen Fällen kommt ebenfalls die Höchstmaßnahme in Betracht, es sei denn, es liegt ein minder schwerer Fall vor oder es rechtfertigen mildernde Umstände eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwGE 83, 303 =NVwZ 1988, 442).

3. Das einheitlich zu wertende Dienstvergehen des Beklagten offenbart nach seiner Eigenart und Schwere tiefgreifende Persönlichkeitsmängel des Beklagten, die geeignet sind, das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität des Beamten endgültig zu zerstören. Nach den bindenden strafgerichtlichen Feststellungen hat der Beklagte immerhin über einen längeren Zeitraum hinweg eine nicht unerhebliche Anzahl kinderpornografischer Dateien auf der Festplatte gespeichert und per Email weitergegeben. Er hat damit u. a. mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern in erheblichem Umfang aktiv beigetragen. Diese Verfehlung liegt auf der selben Linie wie der vollendete sexuelle Missbrauch eines sechsjährigen Jungen im Jahre 1990 und der versuchte wiederholte sexuelle Missbrauch des selben - damals 13-jährigen - Jungen im Jahre 1997. Zwar liegt ein Teil der Taten lange zurück. Die Häufung sowie die Kette einschlägiger schwerer Straftaten in der Zeitspanne von 1990 bis 2004 zeigt jedoch, dass diese Taten nicht persönlichkeitsfremd sind. Sie zerstören das Vertrauen des Dienstherrn in die moralische Integrität des Beklagten nachhaltig und schwerwiegend.

4. Die Tatmotive des Beklagten und das Maß seiner Schuld rechtfertigen nicht die Annahme eines minder schweren Falles eines Dienstvergehens.
Die Angaben des Beklagte in der mündlichen Verhandlung, er sei aus Gedankenlosigkeit beim „Chatten“ im Internet auf pornografische Dateien gelangt, es sei dann im Laufe der Zeit „mehr geworden“ und er habe § 184 Abs. 5 StGB nicht gekannt, tragen nicht die Annahme, dass hinsichtlich dieser Verfehlung ein minder schwerer Fall vorliegt. Denn einem Polizeibeamten muss klar sein, dass er sein Verhalten an den jeweils geltenden Gesetzen auszurichten hat und er sich darüber hinaus wohlverhalten muss. Auf ein solches Verhalten der Beamtenschaft muss sich der Dienstherr verlassen können. Dieser gebotenen Verlässlichkeit steht es diametral entgegen, wenn ein Beamter aus Gedankenlosigkeit schwere Straftaten begeht, die von der Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig angesehen werden.
Bei den Taten in den Jahren 1990 und 1997 berücksichtigt die Disziplinarkammer ebenso wie das Strafgericht, dass der Beklagte jeweils unter Alkoholeinfluss stand. Allerdings folgt daraus nicht, dass das Gewicht dieser Straftaten gering wäre. Immerhin hat das Strafgericht allein für diese beiden Taten schuldangemessen auf Einzelstrafen von 6 bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Es hat dabei bereits einbezogen, dass diese Taten lange zurück liegen. Mit den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er habe keine genaue Erinnerung mehr an diese Taten, die Verurteilung sei ihm „suspekt“ und das Strafmaß für ihn überraschend hoch ausgefallen, verfestigt sich für die Kammer das Bild eines Beamten, der wiederholt schwerwiegend gegen Strafvorschriften zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern verstoßen hat, ohne sich über die Auswirkungen seiner Taten für die Opfer und für die Integrität der Beamtenschaft ernsthaft Gedanken zu machen. Ein solcher Beamter ist für den Dienstherrn nicht tragbar.

5. Das Dienstvergehen hatte erhebliche Auswirkungen. Es führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde des vom Beklagten missbrauchten Kindes und mittelbar auch der in den verbreiteten Bildern dargestellten Kinder. In der regionalen Presse (Bremer Nachrichten) ist über den Fall berichtet worden. Dadurch ist eine konkrete Ansehensschädigung der Bundespolizei eingetreten.
Mit diesen Auswirkungen musste der Beamte rechnen. Er musste zudem vorläufig seines Dienstes enthoben werden.

6. Dem Beklagten kommt nicht ein Geständnis oder ein sonstiges Verhalten nach den Taten als Milderungsgrund zu Gute.
Ein Milderungsgrund liegt nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Beamte die Taten offenbart, bevor sie entdeckt werden. So liegt es hier nicht. Der Beklagte hat die Missbrauchstaten in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 01.06.04 noch geleugnet und erst in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingeräumt, nachdem das Ermittlungsergebnis ein Geständnis nahe legte. In der mündlichen Verhandlung der Disziplinarkammer hat er angegeben, er habe die Anklage wegen der Missbrauchstaten nicht „entkräften können“. Auch hat er das Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften seinem Dienstherrn erst angezeigt, nachdem bei ihm eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme stattgefunden hatte.
Das sonstige Verhalten des Beklagten nach den Taten lässt nicht erkennen, wieso der Dienstherr trotz der schweren Verfehlungen des Beklagten noch ein Restvertrauen in dessen moralische Integrität im außerdienstlichen Bereich setzen könnte. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte ernsthaft mit der Tragweite und den Folgen der Taten auseinandergesetzt hätte. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung deuten eher darauf hin, dass er zwar Besserung gelobt, jedoch die Taten verdrängt hat und sich nicht weiter damit befassen möchte. So hat er kein Wort der Scham oder Reue bekundet und z. B. auch therapeutische Maßnahmen nicht in Erwägung gezogen. Auch sonst sind keine konkreten Ansätze erkennbar, auf die der Dienstherr ein Vertrauen in die künftige außerdienstliche moralische Integrität des Beklagten aufbauen könnte.

7. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagte im innerdienstlichen Bereich, bevor das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist, jahrzehntelang nicht negativ in Erscheinung getreten ist und ihm von seinen Dienstvorgesetzten (zuletzt zum 01.10.03) durchgängig überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt wurden. Bei einer Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände rechtfertigt dies aber kein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Denn Art, Gewicht und deliktsspezifische Verkettung der außerdienstlichen Verfehlungen sowie der fehlende Ansatz für ein Restvertrauen des Dienstherrn in die moralische Integrität des Beklagten lassen es für den Dienstherrn unzumutbar erscheinen, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen.
Disziplinarrecht / Übersicht Dienstvergehen / Übersicht
A. Grundlagen Dienstvergehen: Einführung Gesetzesgrundlage Pflichtenverstoß innerdienstlich/außerdienstlich? Bagatelle kein Dienstvergehen Einheit des Dienstvergehens Versuch des Dienstvergehens Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit Verminderte Schuldfähigkeit? BVerwG 2 c 59.07
Schwerbehinderte Beamte Pensionierung
B. Beispiele Alkoholabhängigkeit Amtsarztuntersuchung Anabolika Arbeitszeitbetrug Bestechlichkeit Betrug im Dienst Betrug / Trennungsgeldbetrug Chatgruppen Diebstahl im Dienst / Spielsucht Diebstahl an hilfloser Person Diebstahl außerdienstlich Drogendelikt / Beihilfe Betäubungsmittel / Soldat Eigentumsdelikt im Dienst fehlerhafte Arbeitsweise Drogenerwerb Flucht in die Öffentlichkeit Gesunderhaltungspflicht Impfpflicht / Soldaten / Beamte Internetauftritt Kinderpornografie / Übersicht Körperverletzung im Amt Meineid Nebentätigkeit
Sexuell gefärbtes Verhalten Sexuelle Verfehlungen / Übersicht Schutz der Privatsphäre sexuelle Handlung Lehrer Verhältnis Lehrer/Schülerin sexuelle Belästigung sexuelle Belästigung Verhältnis / Belästigung
Kinderpornografie Kinderpornografie / Übersicht Strafgesetzbuch Posing-Darstellungen Entfernung aus dem Dienst droht Verfahrensrechtliches Besitz von Bilddateien Bundesverwaltungsgericht weit zurückliegende Tat/ Alkohol veraltete Entscheidungen BVerwG BVerwG 18.06.15/ Polizist BVerfG 2008: Staatsanwalt VGH BW 2009: Lehrer
- Kindesmissbrauch BVerwG 25.03.10
Steuerhinterziehung Kein Streikrecht für Beamte Trunkenheitsfahrt Unfallflucht als Dienstvergehen Untreue, § 266 StGB Verfassungstreue Verrat von Dienstgeheimnissen Vorteilsnahme Vorteilsnahme 2 Zugriffsdelikte

Disziplinarrecht in Bund und Ländern: Bundesdisziplinarrecht Hamburg Disziplinarrecht Niedersachsen