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kein Konkurrentenschutz bei wertgleicher Umsetzung ohne Beförderungschance

Das Oberverwaltungsgericht NRW äußert sich zu dem Fall, dass eine Stelle besetzt wird, ohne dass für den ausgewählten Bewerber (und/oder seinen Konkurrenten) eine Beförderungschance damit verbunden sein könnte. In diesem Fall gilt das Bestenausleseprinzip nicht.
Und vorläufigen Rechtsschutz im Eilverfahren gewähren die Gerichte schon deshalb nicht, weil eine Umsetzung (anders als eine Beförderung) rückgängig gemacht werden kann, wenn sich erweisen sollte, dass sie rechtsfehlerhaft verfügt wurde.


Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.08.09, 1 B 447/09

Dem Antragsteller drohen keine wesentlichen Nachteile, wenn die begehrte Sicherungsanordnung unterbleibt.
Die Vergabe des streitigen Dienstpostens
, der nach Besoldungsgruppen A 11 bis A 13g BBesO rahmenbewertet ist, ist weder für den Antragsteller noch für den ausgewählten Konkurrenten mit einer Beförderung oder erkennbar mit der Erlangung eines sonstigen, nicht einholbaren Vorteils (wie eines Bewährungsvorsprungs) verbunden.

Denn beide Bewerber um die ausgeschriebene Stelle gehören bereits der Besoldungsgruppe A 13g BBesO an, die zugleich die Obergrenze des Bewertungsfeldes der zu besetzenden Stelle bildet. Die Auswahlentscheidung könnte also gegebenenfalls später jederzeit ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf den Mitbewerber rückgängig gemacht werden, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren rechtskräftig herausstellte, dass die Stelle dem Antragsteller zu Unrecht vorenthalten worden ist. Von daher sind keine Nachteile von Gewicht erkennbar, deren Eintritt durch Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden müsste. Handelt es sich - im Verhältnis zu dem in Rede stehenden Mitbewerber - nicht um einen Beförderungs- bzw. Bewährungsdienstposten, so dürfte die Antragsgegnerin zu Unrecht von der Erlangung eines "temporären Bewährungsvorsprungs" des künftigen Dienstposteninhabers ausgehen, sodass es nicht geboten ist, den effektiven Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG aus diesem Grund auf die Entscheidung über die Dienstpostenvergabe vor zu verlagern und bereits dessen Besetzung mit dem Konkurrenten durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verhindern.

Vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.10.07 - 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, 69 = ZBR 2008, 162, zu: Senatsbeschlüssen vom 30.07.07 - 1 B 742 und 744/07 - (n.v.).
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