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§ 14 Laufbahnverlaufsmodell der Polizei in Hamburg 2008

Es mag verschiedene Meinungen darüber geben, wie die Beförderungsmöglichkeiten in einem Amt / einer Behörde genutzt werden sollten.
Der Gesetzgeber (Art. 33 des Grundgesetzes, sämtliche Beamtengesetze) hat aber eindeutig entschieden:
es ist nach Leistung zu befördern (Leistungsprinzip, Prinzip der Bestenauslese).

Da passt es nicht unbedingt ins Bild, wenn der Dienstherr so genannte Verweilzeiten zur Grundlage seiner Entscheidung machen will. Genau dies hat aber die Polizei Hamburg in ihrem Laufbahnverlaufsmodell getan, das 2008 in Kraft trat und bis 2010 praktiziert wurde.
Dabei berücksichtigt sie sogar Verweilzeiten aus dem Vor-Voramt, § 14 Abs. 4 Ziffer 2 LVM - das ist noch nie da gewesen!

Das LVM wurde im Jahr 2010 durch ⁄ BefRL abgelöst, aber genau diese Konstruktion (der Berechnung der Verweilzeiten) hat man beibehalten. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht scheint diese Regelung für rechtswidrig zu halten. Das bedeutet, dass unzählige (weitere) Beförderungen in den vergangenen Jahren rechtswidrig erfolgt sind, insbesondere wahrscheinlich in 2009.


§ 14: Berechnung der Verweilzeiten

(1) Der Beginn von Berechnungszeiträumen nach dieser Richtlinie ist der erste Tag des auf das jeweilige Ausbildungsende folgenden Monats.

(2) Mit dem jeweiligen Einweisungsdatum in ein Beförderungsamt beginnt die Berechnung weiterer Verweilzeiten nach dieser Richtlinie.

(3) Wird eine Ernennung aufgrund eines laufenden Strafermittlungs- bzw. Disziplinarverfahrens verzögert, wird das Anfangsdatum der Verweilzeit für das nächste Beförderungsamt so gelegt, dass es dem Datum entspricht, an dem der Beamte ohne Vorliegen eines Strafermittlungs- bzw. Disziplinarverfahrens ernannt worden wäre.

(4) Für die am 31.12.2007 vorhandenen Polizeivollzugsbeamten gilt folgende Anwendungsregelung:

1. Die verbrachten Verweilzeiten in einem Amt, das dem Beamten am 31.12.2007 auf Dauer übertragen war, werden auf die Regelverweilzeit gemäß §§ 11 bis 13 dieser Richtlinie zur Erreichung des nächsten Beförderungsamtes nach den zum Laufbahnverlaufsmodell erlassenen Regelungen angerechnet.

2. Die am 31.12.2007 vier Jahre (Wasserschutzpolizei drei Jahre) übersteigende Verweilzeit als Polizeihauptmeister der Besoldungsgruppe A 9 wird auf die geforderte Verweilzeit gemäß §§ 11-13 dieser Richtlinie für eine Ernennung vom Polizeikommissar bzw. Kriminalkommissar der Besoldungsgruppe A 9 zum Polizeioberkommissar bzw. Kriminaloberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 nach den zum Laufbahnverlaufsmodell erlassenen Regelungen angerechnet. - Dies dürfte rechtswidrig sein. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung in Urteilen vom 16.11.12 bestätigt. Es hat offen gelassen, ob die weitere Anwendung dieser Vorschrift durch die BefRL ab 2010 ebenfalls rechtswidrig ist. Das war nicht Entscheidungsgegenstand. Wir gehen davon aus, dass in diesem Punkt auch die BefRL rechtwidrig sind.

Das Laufbahnverlaufsmodell 2008 entsprach zumindest in diesem Punkt nicht den geltenden Gesetzen und auch nicht dem geltenden Verfassungsrecht.
Aber schauen Sie genau - und Sie werden die gleiche Regelung in § 10 Abs. 2 BefRL-Polizei fortgeführt sehen.
Es geht also weiter mit der gesetzeswidrigen Benachteiligung leistungsstarker jüngerer Beamter.
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