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Konkurrentenschutz bei Beförderungen: Dienstliche Beurteilung

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.07.03 - 2 BvR 311/03

Eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, verletzt den von Art. 33 II GG geschützten Anspruch der Bewerber auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Ist eine große Anzahl von Bewerbern (hier: 21) um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt, deutet dies auf eine mit Art. 33 II GG unvereinbare Beurteilungspraxis hin. in einem solchen Fall werden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Eilrechtsschutzverfahren überspannt, wenn dem Antragsteller abverlangt wird, darüber hinaus weitere Gesichtspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungspraxis aufzuzeigen.

Anmerkung:

Ein häufiges Problem insbesondere bei sogenannten Massenbeförderungen ist es, das man dem Erfordernis der Leistungsfeststellung nur noch äußerlich und ganz schematisch Rechnung trägt.

Mit den organisatorischen Schwierigkeiten bei Massenbeförderungen und der Frage, welchen Anforderungen das Vorgehen des Dienstherrn trotz dieser Schwierigkeiten gerecht werden muss, hat sich das OVG NRW in einem Beschluss vom 16.12.04 - 1 B 1576 / 04 - ganz ausführlich auseinander gesetzt.

Auch das Bundesverwaltungsgericht verlangt von dem Dienstherrn eine leistungsorientierte Auslese, selbst wenn sich bei Massenbeförderungen in der Abwicklung gewisse Probleme ergeben können. Vergleichen Sie das Urteil des BVerwG vom 17.08.05 - 2 C 37/04 - in NVwZ 2005, 212 ff.

In der Zeit, die seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vergangen ist, haben sich immer neue Varianten rechtswidriger Beförderungspraxis ergeben.

Bei einem Postnachfolgeunternehmen ergab sich etwa zehn Jahre nach der Entscheidung wie zufällig, dass genau so viele Beamte mit der besten Note beurteilt wurden, wie Beförderungsstellen vergeben werden sollten.
Die gerichtliche Überprüfung führte zum Abbruch des Auswahlverfahrens.
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