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Beamtenrecht / Äußeres Erscheinungsbild

Fragen dieser Art tauchen immer wieder auf. Gerichtliche Entscheidungen sind dann oft nur Meinungsäußerungen, denen Sie Urteile anderer Gerichte gegenüberstellen können. Entscheidend werden wahrscheinlich meistens die konkreten Umstände des Einzelfalles sein.

Eine etwas aktuellere Darstellung des Problems finden Sie auf unserer Seite in dem Bereich


OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.05, 2 A 10254 / 05

Ein Justizvollzugsbeamter kann zur Gewährleistung der Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt und im Interesse des Staates an einem einheitlichen und neutralen Auftreten seiner uniformierten Vollzugsbeamten aufgefordert werden, nach Art oder Größe auffällige Tätowierungen beim Tragen von Dienstkleidung zu verbergen.



Der Kläger ist Justizvollzugsbeamter. Er wendet sich gegen die Anordnung der Vollzugsanstalt, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass seine Unterarmtätowierungen nicht sichtbar sind. Die Tätowierungen - auf dem rechten Unterarm ein Dolch mit Schlange, ein Herz mit Pfeil, ein Name und ein Datum, auf dem linken Unterarm ein Name sowie ein Schiff mit Deutschlandflagge - waren bereits bei seiner Einstellung im Jahr 1997 vorhanden Die Beihilfestelle verneinte im Juli 2001 die Beihilfefähigkeit der Kosten für die Entfernung der Tätowierungen.


Die Klage wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist die Weisungsgebundenheit des Beamten gemäß § 65 Satz 2 LBG - in Verbindung mit den einschlägigen Dienstkleidungsbestimmungen nach § 84 LBG und einer Verwaltungsvorschrift »Dienstkleidung im Bereich der Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz« - DienstkleidungsVV -.
Nach Nr. 1 dieser Verwaltungsvorschrift sind die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Die Uniformpflicht ist Ausdruck dessen, wie sich der Staat im Bereich des Vollzugsdienstes repräsentiert sehen will; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 84, 287; OVG Rh-Pf, NJW 2003, 3793). Der Uniformzwang dient der wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Vollzugsdienstes. Die Person des Beamten soll hinter die staatliche Funktion zurücktreten. Deshalb schließt der Zwang zum Tragen einer Uniform die Pflicht des Beamten ein, das durch die Uniform bezweckte einheitliche äußere Erscheinungsbild nicht wieder durch individuelle Gestaltungen etwa von Haar- oder Barttracht, das Tragen persönlicher Accessoires oder auffälliger Tätowierungen in Frage zu stellen.

Nach Nr. 2.1 DienstkleidungsVV erfordert die ordnungsgemäße Dienstkleidung grundsätzlich das Tragen einer Dienstjacke. Die Behördenleitung kann allerdings im Innendienst sowie an heißen Tagen das Tragen der Dienstkleidung ohne Dienstjacke gestatten, wenn nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Letzteres ist hier der Fall. Die Justizvollzugsanstalt durfte die Unterarmtätowierungen des Klägers zum Anlass nehmen, Einschränkungen gegenüber der generellen Gestattung vorzunehmen.

Die dem Kläger erteilte Anordnung, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass seine Unterarmtätowierungen nicht sichtbar sind, ist auch von Grundrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Anordnung schränkt den Beamten zwar in der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann nach Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden. Im Rahmen seiner dienstlichen Verrichtungen ist der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit von vornherein durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes begrenzt. Er unterliegt somit einer besonderen Pflichtenbindung.

Die dienstliche Anordnung verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten sowie ein einheitliches und neutrales Auftreten der uniformierten Vollzugsbeamten zu erreichen.

Aber auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Ordnung innerhalb der Justizvollzugsanstalt ist die dienstliche Anordnung gerechtfertigt. Gerade wegen der den Strafgefangenen erteilten Anordnung, sich während der Haft nicht zu tätowieren, leuchtet es ein, dass der Beklagte Probleme für die Durchsetzung dieser Regelung befürchtet, wenn ein Justizvollzugsbeamter seinerseits auffällig tätowiert ist. Ferner hält der Senat es für berechtigt, wenn der Beklagte beim Offenbaren von Tätowierungen wie im Falle des Klägers die Möglichkeit eines Distanzverlustes zu den Strafgefangenen und damit eine Schwächung der Autorität und Akzeptanz des Beamten befürchtet.

Gegenüber diesen gewichtigen dienstlichen Interessen an der Dienstkleidungsregelung wiegen die dem Kläger zugemuteten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung weniger schwer. Denn die Maßnahme trifft ihn nur innerhalb des Dienstes für die Zeit des Tragens seiner Dienstkleidung. Auf seine Persönlichkeitsentfaltung im außerdienstlichen Bereich hat die Anordnung keine Auswirkungen.

Auch der Umstand, dass der Kläger trotz des Vorhandenseins der Tätowierungen eingestellt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Schließlich ist die dienstliche Anordnung auch mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu seinen Kollegen besteht in der großflächigen und auffälligen Tätowierung seiner Unterarme, die beim Tragen kurzärmeliger Hemden mit dem zu fordernden äußeren Erscheinungsbild eines Justizvollzugsbeamten nicht vereinbar ist.
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