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Einsichtnahme in Strafakten durch Dritte



Zu den weniger beachteten Fragen gehört in der strafgerichtlichen Praxis die Frage, ob auch Dritten eine Einsichtnahme in die Akten ermöglicht werden soll.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Frage in zwei Entscheidungen angenommen, die in der NJW 2007, 1052 f. (Heft 15) abgedruckt sind.


Die Einsichtnahme für eine geschädigte Bank, die ein Rechtsanwalt in deren Auftrag vornahm, ließ das Bundesverfassungsgericht unbeanstandet (Beschluss vom 05.12.06, 2 BvR 2388/06).


In einem anderen Fall sah es hingegen die Verfassung verletzt: Ein Rechtsanwalt hatte Einsicht in Verfahrensakten erhalten, in denen persönliche / intime Umstände erörtert wurden. Zur Begründung hatte er angegeben, seine Mandantschaft führe einen Räumungsrechtsstreit wegen eines Mietverhältnisses mit dem Beschuldigten.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Meinung, dass jedenfalls die Akte nicht vollständig hätte herausgegeben werden dürfen und dass der Beschuldigte vor der Entscheidung über die Akteneinsicht hätte angehört werden müssen. (Beschluss vom 26.10.06 - 2 BvR 67/06 -).


In einer weiteren Entscheidung vom 18.03.09 - 2 BvR 8/08 - beanstandet das Bundesverfassungsgericht ebenfalls einen zu großzügigen Umgang bei der Gewährung von Akteneinsicht an Dritte.


Für Verletzte / Geschädigte wichtig sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Entscheidung vom 04.12.08 mit dem Aktenzeichen - 2 BvR 1043/08 -.
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