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Elternunterhalt: Verwertung von Vermögen der Kinder usw.

Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und
aktualisieren deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr.



Verwertung von Vermögen der Kinder, Rückabwicklung von Schenkungen, Probleme beim Erbfall usw.

Sehr strittig ist, ob und in wie weit

- die Kinder Vermögen einsetzen müssen (z. B. die laufende Lebensversicherung), wenn sie aus ihrem Einkommen heraus nicht leistungsfähig sind,

- frühere Schenkungen der Eltern an die Kinder (oder an Dritte) rückgängig gemacht werden müssen (etwa die Überlassung eines Grundstücks), vgl. z. B. §§ 138, 528, 529 BGB,

- den Kindern das verbliebene Erbe streitig gemacht werden kann, § 92 BSHG.

Hier verfahren die Sozialämter unterschiedlich und die gerichtlichen Entscheidungen sind nicht einheitlich.
Aber die Möglichkeit des Sozialhilferegresses sollte stets bedacht werden.

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 ein Sparvermögen von EUR 30.000,00 unangetastet gelassen.

Das OLG Nürnberg hat mit einem Beschluss vom 26.04.12 - 9 UF 1747/11 - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen:
"Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen, weil es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welches Schonvermögen dem Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt neben dem Altersvorsorgevermögen zusteht und wie die Freibeträge bei selbstgenutzem Immobilieneigentum des Unterhaltspflichtigen berechnet werden, ist bisher nicht ergangen (Wendl-Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn 959; Koritz, Das Schonvermögen beim Elternunterhalt, NJW 2007,270)."
Es ist also zu erwarten, dass sich der BGH in absehbarer Zeit einmal konkreter dazu äußert.

Das OLG Koblenz hat im Januar 2004 einen Fall entschieden, bei dem es um folgendes ging: Die Eltern hatten ihrem Sohn ein Hausgrundstück geschenkt. Sie erhielten dafür ein lebenslanges Wohnrecht, das sie aber wegen Pflegebedürftigkeit nicht mehr ausüben konnten. Die vom Gericht eingesetzte Betreuerin der Eltern verlangte von dem Sohn Rückgabe des Grundstücks unter dem Gesichtspunkt von § 528 BGB, hilfsweise Zahlung von Unterhalt durch den selbst an multipler Sklerose leidenden Sohn. Eine sehr zugespitzte Konstellation, für die das OLG Koblenz in NJW-RR 2004, 1375 f. eine salomonische Lösung findet.
Diese Konstellation konnte sich vielleicht nur ergeben, weil der Rückforderungsanspruch nicht einmal dann ausgeschlossen ist, wenn das Hausgrundstück eigentlich zum Schonvermögen der Eltern gehört hätte.

Grundsätzlich ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.
Aber selbst darum gibt es in Einzelfällen Streit.
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