Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder: Rolle des Sozialamts
Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und
aktualisieren deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr.
Das Sozialamt gewährt den Eltern Leistungen
Wenn die betagten Eltern bedürftig sind oder wenn im Falle einer Heimeinweisung wegen Gebrechlichkeit die monatlichen Kosten weit über die Rente und die Leistungen der Pflegekasse hinausgehen, können staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden: Sozialhilfe.Der Staat soll aber nur nachrangig einspringen. In erster Linie sind nach familienrechtlichen Grundsätzen eigentlich die eigenen Kinder verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Eltern zu sorgen.
Soweit das Sozialamt Zahlungen an die Eltern / zugunsten der Eltern leistet, gehen eventuell bestehende Unterhaltsansprüche des Elternteils gegen die Kinder auf das Sozialamt über.
In § 94 SGB XII ist der Übergang von Unterhaltsansprüchen der leistungsberechtigten Person auf den Sozialhilfeträger abschließend geregelt.
Schauen Sie ins Gesetz, dann sehen Sie, wie unübersichtlich die Regelung ist:
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§ 94 SGB XII
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
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Die gesetzliche Vorschrift wird auch deshalb für ungereimt gehalten, weil in Absatz 2 die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern bzw. der entsprechende Anspruchsübergang für bestimmte Fälle auf sehr niedrige Beträge beschränkt wird.
Weshalb gibt es eine solche Beschränkung nicht für den Fall des Unterhaltsanspruchs der Eltern gegen ihre Kinder?
Nun macht der Träger der Sozialhilfe die (übergegangenen) Unterhaltsansprüche gegen die Kinder geltend, teilt den Übergang der Ansprüche schriftlich mit und fordert Auskünfte über Einkommen und Vermögen.
Es stellen sich dann unterhaltsrechtliche und sozialrechtliche Fragen in Hülle und Fülle.
Der Unterhaltsanspruch der Eltern kann nach § 1611 BGB verwirkt sein (mangelnde Altersvorsorge als sittliches Verschulden? Kontaktverweigerung und Beziehungslosigkeit als Verwirkungsgründe? frühere grobe Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegen über den Kindern?), was zumindest zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs führen kann.
Kommt es nicht zu einer Einigung, muss der Träger der Sozialhilfe letztlich - aus übergegangenem Recht - vor den Zivilgerichten auf Unterhalt klagen.
Beruhigen können wir Geschwister von Sozialhilfeempfängern: Geschwister sind einander nach dem Gesetz nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sie schulden nichts. Es geht eben nur um Elternunterhalt, nicht um Geschwisterunterhalt.