Startseite ⁄ Familienrecht ► Unterhaltsrecht ⁄ Elternunterhalt / Übersicht ⁄ Bedürftigkeit der Eltern
Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder - Voraussetzungen

Wir werden in Fragen des Elternunterhalts nicht mehr tätig und haben deshalb die Ausführungen zu diesem Thema seit 2016 nicht mehr aktualisiert.


Die Juristen versuchen im Hinblick auf die Person des Unterhaltsbedürftigen immer zunächst zwei Größen zu bestimmen, nämlich den Bedarf (was braucht man zum Leben) und die Bedürftigkeit (in welchem Umfang kann der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden).
Diese beiden Schritte begegnen Ihnen in allen Bereichen des Unterhaltsrechts.

Das Gesetz setzt zunächst einen Bedarf des Elternteils voraus.


Wenn Sie unserer Darstellung gefolgt sind, dann haben Sie eben die ^
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.11.12 und vom 07.10.15 sehen können, die in ihren Leitsätzen etwas über den Bedarf einer älteren Person sagt.

Zuerst ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln: wie hoch ist der Bedarf der Eltern / des Elternteils?

Beim Verwandtenunterhalt richtet sich dieser Bedarf nach der Lebensstellung des Bedürftigen.
Maßgeblich sind also nicht die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, also der Kinder, sondern maßgebend ist die Lebensstellung der Eltern.
Welchen Bedarf kann ein Elternteil nun geltend machen, was ist der angemessene Unterhalt?
Hier setzt man allgemein sehr niedrige, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichtete Bedarfssätze an. Das ist nicht üppig, entlastet aber die unterhaltsverpflichteten Kinder bzw. stellt sie von Unterhaltsansprüchen der alten Eltern oft ganz frei.
Kritisch wird es im Problemfeld Elternunterhalt, wenn eine Heimunterbringung zu bezahlen ist oder Pflegekosten anfallen: dann ergibt sich der Bedarf in Höhe der Kosten der Heimunterbringung - sofern die Heimunterbringung (in der konkreten Form angemessen und) notwendig ist - und einem Barbetrag für weitere Bedürfnisse (vgl. BGH NJW 2013, 301).
Selbst bei unstreitig notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim können sich noch weitere Fragen stellen.
So kann die Eingruppierung in eine zu hohe Pflegestufe zu höheren Belastungen der Unterhaltsverpflichteten führen, weil das höhere Pflegegeld nicht die Mehrkosten der Heimunterbringung abdeckt. Das kann Sie dazu zwingen, im Unterhaltsprozess um die Berechtigung der Eingruppierung in eine Pflegestufe zu streiten. Schon daraus wird deutlich, dass Streitigkeiten dieser Art auch emotional sehr belastend sind.

Unterhalt kann verlangen, wer bedürftig ist, für seinen Bedarf nicht selbst sorgen kann.


Mit dieser Formel umschreiben wir die Regelung in § 1602 BGB und damit den oben erwähnten, zweiten gedanklichen Schritt:
§ 1602 BGB: Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
...

Der Bedarf ist grundsätzlich mit eigenen Mitteln zu decken, also aus eigenem Einkommen und Vermögen (in diesem Fall: dem der Eltern). Eigenes Einkommen der Eltern (auch Leistungen der Pflegeversicherung, Grundsicherung im Alter, Pflegewohngeld) mindert oder deckt den Bedarf.

Bedürftigkeit ist gegeben,
so weit der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte der Eltern gedeckt ist.

Es geht aber nicht nur um Einkünfte, sondern auch um Vermögen der Eltern.
Umstritten kann sein, ob den Eltern ein Schonvermögen oder Verzehrvermögen zu verbleiben hat oder ob sogar ihre Rücklagen für Beerdigungskosten anzugreifen und für die laufende Lebensführung einzusetzen sind. Wir gehen davon aus, dass mindestens ein Schonvermögen in Höhe von EUR 2.600,00 anrechnungsfrei ist.
Wichtiger ist vielleicht das Schonvermögen in Form eines angemessenen Hausgrundstücks oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung.
Ganz unerfreulicher Streitpunkt sind die Rücklagen für Beerdigung und Grabpflege. Hier muss unter Umständen die Zweckbindung konkret nachgewiesen werden, etwa durch einen Vertrag, der mit einem Bestattungsinstitut geschlossen wird.

Unterhalt müssen nur Kinder zahlen, die finanziell dazu in der Lage sind.
Juristischer formuliert (bitte folgen Sie dem Link): Unterhalt muss nur leisten, wer leistungsfähig ist.
Familienrecht / Übersicht
Unterhaltsrecht / Übersicht
Elternunterhalt / Übersicht Unterhaltsverpflichtung Leistungsfähigkeit des Kindes Rangfolge der Berechtigten Auskunftspflicht Sozialamt Vorgehen des Sozialamts Verwertung von Vermögen Rechtsprechung ... kein Kontakt zur Mutter erbrechtlicher Ausgleich Beihilfe vom Dienstherrn Beihilfe vom Dienstherrn 2


Fragen des Elternunterhalts bearbeiten wir nicht mehr.