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Disziplinarrecht in Niedersachsen

Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beamten



Falls das behördliche Disziplinarverfahren weder nach § 32 NdsDG eingestellt wird, noch eine Disziplinarverfügung nach § 33 NdsDG ergeht, ist gemäß § 34 NdsDG gegen den Beamten Klage zum Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - zu erheben.

Es geht um die Fälle, in denen nach Meinung der Behörde

- eine Zurückstufung,
- die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
- (bei Ruhestandsbeamten) die Aberkennung des Ruhegehalts

geboten ist.


Vorausgegangen sein muss die Untersuchung des Sachverhalts.

Einzelheiten des Disziplinarklageverfahrens sind in den §§ 48 ff. NdsDG geregelt.
Vielleicht sollte noch einmal betont werden, dass es hier um die Klage des Dienstherrn gegen den Beamten geht.
Daneben gibt es auch den Fall, dass der Beamte gegen eine Disziplinarverfügung klagt.

Mit dem Zugang der Disziplinarklageschrift bei dem Verwaltungsgericht wird der gerichtliche Verfahrensabschnitt eröffnet. Die Klageschrift legt verbindlich fest, worüber das Disziplinargericht befinden soll. Eine Ausdehnung des Prozessstoffes ist nur mit einer Nachtragsdisziplinarklage gem. § 49 NdsDG zu erreichen.

Dem Beamten wird die Klage zugestellt. Er hat dann in der Regel zwei Monate Zeit, um wesentliche Mängel des behördlichen Verfahrens oder der Klageschrift geltend zu machen (§ 50 NdsDG).

Das Gericht entscheidet in erster Instanz durch Urteil oder Beschluss.


Bitte beachten Sie: in Niedersachsen führt das gerichtliche Verfahren nicht (in dritter Instanz mit einer Revision) zum Bundesverwaltungsgericht.
Es kann ein Berufungsverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht durchgeführt werden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird mit ihrer Verkündung wirksam.
Für das Berufungsverfahren gelten die folgenden Vorschriften:

§ 59 Landesdisziplinargesetz Niedersachsen:
Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung


(1) 1 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 2 § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) 1 Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2 Die §§ 124 und 124 a VwGO gelten entsprechend.

§ 60 Landesdisziplinargesetz Niedersachsen: Berufungsverfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 49 wird nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.


§ 61 Landesdisziplinargesetz Niedersachsen:
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. § 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.
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Verfahrenseinleitung von Amts wegen Gesetz: § 18 NdsDG Selbstentlastungsantrag Gesetz: § 19 NdsDG
Disziplinarverfahren Unterrichtung d. Beamten Gesetz: § 21 NdsDG Beweisantragsrecht Gesetz: § 25 NdsDG Aufklärungspflicht / Beweisantrag Vernehmungen, § 26 NdsDG Abschluss Disziplinarverfügung: § 33 NdsDG Klage des Beamten Beschleunigungsgebot
Einzelfragen: Suspendierung Gesetz: §§ 38 ff.